Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1996

BGH Beschluss vom 18.09.1996 – 3 StR 370/96

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

18. September 1996 in der Strafsache

gegen

Udo K EEEEEEE zu: Lg, sort geboren an ®. we :°5.

wegen Vergewaltigung U.ä.

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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. September 1996 gemäß S 154 Abs. 2, S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 30. April 1996 wird

a) das Verfahren gemäß S 154 Abs. 2 StPO im Fall 5 der Urteilsgründe (versuchte sexuelle Nötigung) eingestellt; im Umfang der Einstellung werden die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse auferlegt,

b) der Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat das Verfahren im Fall 5 der Urteilsgründe (UA S. 6) nach S 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Das Landgericht hat in diesem Fall nicht nur die Gewaltanwendung unzureichend festgestellt, sondern es insbesondere unterlassen zu prüfen, ob der Angeklagte möglicherweise freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgegeben hat (5 24 StGB). Eine erneute Vernehmung des geschädigten Mädchens soll aber vermieden werden.

Die Einstellung des Verfahrens in diesem Fall führt zum Wegfall der insoweit verhängten Einzelstrafe. Das bedingt die Aufhebung der Gesamtstrafe. Die wegen der anderen Taten verhängten Einzelstrafen bleiben bestehen, weil der Senat ausschließen kann, daß die ausgeschiedene, vom Landgericht am mildesten beurteilte Tat auf deren Bemessung Einfluß gehabt hat.

Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des

Angeklagten ergeben.

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