Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1996

BGH Beschluss vom 11.09.1996 – 2 StR 387/96

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

11. September 1996 in der Strafsache

gegen

Erwin LED „aus Im OU, geboren am ER. Em 1959 in EEEEEEEEED-

wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes

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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 11. September 1996 gemäß SS 46, 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision und seine Revision gegen das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 19. März 1996 werden auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe§

Der Generalbundesanwalt hat in seinem Antrag vom 6. August 1996 ausgeführt:

"Ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls haben der Angeklagte und sein Verteidiger auf eine förmliche Rechtsmittelbelehrung und auf die Einlegung eines Rechtsmittels

verzichtet. Dieser Verzicht ist wirksam:

Die Verzichtserklärung eines verhandlungsfähigen Angeklagten ist wirksam; sie kann nicht widerrufen, angefochten oder sonst zurückgenommen werden (BGH in NStZ 1984, 181). Die im Freibeweisverfahren vorzunehmende Prüfung führt zu der sicheren Feststellung, daß der Angeklagte bei Abgabe der Verzichtserklärungen verhandlungsfähig war. Eine dauernde Verhandlungsunfähigkeit liegt offensichtlich nicht vor. Auch für eine momentane Verhandlungsunfähigkeit im Zeitpunkt der Abgabe der Erklärungen gibt es keinen Anhaltspunkt. Die

Strafkammer und der Verteidiger in der Hauptverhandlung hatten keinen Zweifel an der Verhandlungsfähigkeit. Dem Protokoll sind keine Ansatzpunkte für Zweifel zu entnehmen. Die Hauptverhandlung hat lediglich 1 1/2 Stunden gedauert und stellte ausweislich ihres aus Protokoll und Urteil ersichtlichen Inhalts auch keine besonderen Anforderungen an den geständigen (UA S. 3) Angeklagten. Unter diesen Umständen ist die Behauptung, der Angeklagte sei am Ende der Verhandlung so erschöpft und verwirrt gewesen, daß er die Bedeutung der Verzichtserklärungen nicht habe erfassen können, offen-

sichtlich eine unzutreffende Schutzbehauptung."

Dem stimmt der Senat zu.

Jähnke Theune Niemöller

Detter Bode