Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1996

BGH Beschluss vom 10.09.1996 – 1 StR 477/96

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

10. September 1996

in der Strafsache

gegen

wegen versuchten Totschlags u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 10. September 1996 einstimmig beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 26. März 1996 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (S 349 Abs. 2 StPO).

Der Anregung des Generalbundesanwalts, die Revision mit der Maßgabe zu verwerfen, "daß die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener gefährlicher Körperverletzung entfällt", vermochte der Senat nicht zu folgen. Aus den Urteilsgründen ergibt sich, daß das Landgericht die von den Angeklagten vier Tatopfern zugefügten Verletzungen jeweils als versuchten Totschlag, die Verletzung eines fünften Geschädigten hingegen als gefährliche Körperverletzung gewertet hat. Diese Wertung ist rechtsfehlerfrei.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu

tragen.

Schäfer Ulsamer Maul

Brüning Wahl