Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1996

BGH Urteil vom 10.09.1996 – 1 StR 427/96

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

7 az 7 vom

10. September 1996 in der Strafsache

gegen

1. Boris S ä . seboren an le 1961 in

zm (Tschechische Republik),

2. con FE „. seboren am 19665 in

PB (Tschechische Republik),

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. September 1996, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Schäfer,

die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Ulsamer,

Dr. Maul, Dr. Brüning, Dr. Wahl

als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof

Dr. in

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretär iin

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 12. März

1996 wird verworfen.

Die Staatskasse trägt die Kosten der Revision und die den Angeklagten durch dieses Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen.

Von Rechts wegen Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagten je wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu Freiheitsstrafen von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die zu Ungunsten der Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft ist auf den Strafausspruch beschränkt. Das auf die Sachrüge gestützte Rechtsmittel hat

keinen Erfolg.

1. Der Senat schließt aus, daß das Landgericht bei der Strafzumessung von einem zu geringen Schuldumfang beim unerlaubten Handeltreiben ausgegangen ist. Die Anbahnungsgespräche zwischen dem Angeklagten SE» und dem Zeugen Bggg> EB. einem V-Mann der Polizei, betrafen zwar zunächst die Lieferung von einem Kilo Kokain. Der angegebene Preis von DM 10.000,00 war aber erkennbar unrealistisch. Später wurde der Preis von DM 100.000,00 genannt. Diese Anbahnungsgespräche, die bereits Handeltreiben mit Betäubungsmitteln im Rechtssinne darstellten, mündeten aber schließlich in ein konkretes Geschäft mit einer Lieferung von 500 g Kokain ho-

her Qualität. Es stellt keinen Rechtsfehler dar, daß das Landgericht im Rahmen der Strafzumessung nicht ausdrücklich den anfangs verbalen Handel zusätzlich als Strafschärfungsgesichtspunkt herausgestellt hat. Das Schwergewicht lag eindeutig bei der übergebenen Menge. Der Senat schließt aus, daß der Tatrichter die Umstände des Gesamtgeschäfts bei der Strafzumessung aus dem Auge verloren hat. Auch müssen die Urteilsgründe nur die für die Strafe bestimmenden Umstände ausdrücklich aufführen. Dazu mußten hier nicht die Anbah-

nungsverhandlungen zählen.

2. Das Landgericht hat berücksichtigt, "daß die Kontakte der Angeklagten mit einem Scheinaufkäufer erfolgten und das Geschäft deswegen unter den Augen der Polizei ablief, weshalb zu keinem Zeitpunkt die Gefahr bestand, daß das Kokain auf den Drogenmarkt gelangen kann". Der Revision ist einzuräumen, daß das in dieser pauschalen Art und Weise nicht zutrifft. Den Urteilsgründen ist nicht zu entnehmen, daß die Polizei bereits die Übergabe des Kokains durch den Angeklagten FW an den Angeklagten Slip überwacht habe, von daher also das Kokain tatsächlich unkontrolliert hätte weitergeleitet werden können. Gleichwohl gefährdet das den Bestand des Urteils nicht. Die Angeklagten hätten das Geschäft mit den (Schein-)Aufkäufern der Polizei vereinbart,

eine Weiterleitung in andere Kanäle lag also eher fern. Ersichtlich darauf, und daß die Übergabe durch den Angeklagten SCHE polizeilich gut abgesichert war, hat das Landgericht abgehoben.

Schäfer Ulsamer Maul

Brüning Wahl