Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1996

BGH Beschluss vom 05.09.1996 – 1 StR 511/96

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

Na be, . tz. IM

vom

05. September 1996 in der Strafsache

gegen

Bilel Ko us NER Senoren ar

1949 in AB (Türkei),

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in

nicht geringer Menge u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 05. September 1996 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstim-

mig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der 1. Strafkammer bei dem Landgericht Nürnberg-Fürth vom 06. Mai 1996 wird mit der Maßgabe verworfen, daß der Schuldspruch wegen (tateinheitlichen) unerlaubten Besitzes von

Betäubungsmitteln entfällt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines

Rechtsmittels zu tragen. Gründe:

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift

ausgeführt:

"Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision führt nur zu einer geringfügigen Änderung des Schuldspruchs und ist im übrigen unbegründet. Nach den Urteilsfeststellungen ist davon auszugehen, daß der Angeklagte im Fall 2 - ebenso wie im Fall 1 - die 230 Gramm Heroinzubereitung von vornherein zum Eigenverbrauch (20 Gramm) und Weiterverkauf (210 Gramm) bestimmt hat und alle Teilmengen, die bei seiner Festnahme sichergestellt werden konnten, zu diesen 210 Gramm gehören, die er vorher aus dem Versteck geholt hatte. In einem solchen Fall verdrängen Erwerb und Handeltreiben den Be-

sitz der Betäubungsmittel (st. Rspr., s. BGHSt 25, 290, 292 und die Nachw. bei Körner BtMG 4. Aufl. S 29 Rdn. 758, 854 f., 857). Der Schuldspruch ist deshalb entsprechend zu ändern; Auswirkungen auf den Strafausspruch hat das nicht."

Dem tritt der Senat bei. Schäfer Ulsamer Brüning

Wahl Schomburg