Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1996

BGH Beschluss vom 04.09.1996 – 5 StR 434/96

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Als PDF speichern

5 StR 434/96 BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 4. September 1996 in der Strafsache gegen

1. Bernhard V EEE zu: m. dort geboren am ib 1557,

2. Carola Gabi Barbara D iin» dort geboren am ui 1973,

wegen räuberischer Erpressung u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. September 1996 beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten Vs wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt/Oder vom 9. April 1996, auch soweit es die Angeklagte Do] betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen "räuberischer Erpressung" (gemeint ist ersichtlich schwere räuberische Erpressung) in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt, und zwar den Angeklagten vB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten und die Angeklagte I 3 7) zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist.

Die Revision des Angeklagten VB führt auf die Sachrüge zur Aufhebung des Schuldspruchs

(S 349 Abs. 4 StPO), und zwar auch zugunsten der Angeklagten vg (s 357 StPO), die keine Revision eingelegt hat.

Nach den Feststellungen unterhielten sich die Angeklagten und Kurt veegzmEB»> darüber, daß "Mirco oo) (das spätere Opfer) aus der Zeit der Beziehung zur Angeklagten Dog noch Schulden bei veggiE> hätte ... Die Angeklagten und weg BB >eschlossen, sich das Geld bei Mirco Ps zu besorgen." Danach besteht die Möglichkeit, daß die Angeklagten glaubten, es bestünden Ansprüche von Kurt oo) und der Angeklagten Dr in Höhe des Betrages, dessen Zahlung vom Opfer verlangt wurde und daß sie mit der Tat diesen Schuldbetrag eintreiben wollten (vgl. zur Problematik BGH Urteil vom 2. Mai 1995 - 5 StR 135/95 -). Dagegen spricht zwar, daß während der Tat die Forderung erhöht wurde: Kurt veiiEED> verlangte zunächst 100 DM; anschließend forderte die Angeklagte Dem 1.000 DM; schließlich wurde das Opfer genötigt, einen Schuldschein über 2.500 DM zu unterschreiben. Ausführungen dazu enthält das Urteil aber nicht. Der darin liegende Erörterungsmangel, der den Schuldspruch gegen beide Angeklagte betrifft, führt zur Aufhebung des Urteils. Der Senat sieht sich weder in der Lage, die fehlende Beweis-

würdigung durch eine eigene zu ersetzen, noch den Schuldspruch auf Nötigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung umzustellen.

Laufhütte Harms Nack Gerhardt Roth£fuß