Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1996
BGH Beschluss vom 04.09.1996 – 5 StR 359/96
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR 359/96 RD (alt: 5 StR 197/95)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 4. September 1996 in der Strafsache gegen
Kurt N cu: ro. geboren an Em 1912 in ae (cssr).
wegen Steuerhinterziehung
Der 5. Sträfsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. September 1996 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 11. März 1996 wird nach S 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zum Antrag des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Das Landgericht hat über die schon zuvor getroffenen rechtskräftigen Feststellungen zur Motivation des Angeklagen und zur späteren Schadensbegrenzung und -wiedergutmachung nach der Einleitung des Steuerstrafverfahrens im Jahre 1990 hinaus dem Angeklagten zugute gehalten, daß er "weitere erhebliche Mittel" in die GmbH habe zurückfließen lassen, die sogar gewinnerhöhend und damit steuerwirksam erfaßt worden seien. Bei gleichbleibendem Schuldumfang von rund 4,3 Millionen DM hinterzogener Steuern in den Jahren 1985 bis 1988 hat das Landgericht die vier rechtskräftigen Einzelstrafen zu einer deutlich niedrigeren Gesamtstrafe zusammengefaßt als die zuvor mit der Sache befaßte Strafkamner.
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