Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1996

BGH Beschluss vom 04.09.1996 – 2 StR 418/96

2. Strafsenat

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39

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

Aadıa.

vom

4. September 1996 in der Strafsache

gegen

Arthur WW EEE Acaus Au. geboren am @. EEE 1943 in Mein.

Willem Joseph L EEE aus KEEEEEEEB/Niederlan-

de, geboren am MB. MEEMEEEES 1945 in BEEEEEB (Niederlande),

wegen Betruges u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 4. September 1996 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlos-

sen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 14. Februar 1996 werden mit der Maßgabe verworfen, daß die Angeklagten des versuchten Betruges in sieben Fällen schuldig sind.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Das Landgericht konnte nicht feststellen, ob der Filialleiter der Bank die wahren Hintergründe der Scheckeinreichungen erkannte oder aber von den Angeklagten, getäuscht

wurde.

Die Angeklagten wollten den Filialleiter jedenfalls täuschen, so daß sie sich zumindest des versuchten Betruges schuldig gemacht haben. Daß es ihnen auch recht gewesen wäre, wenn der Filialleiter im Interesse der Umsatzsteigerung bei Kenntnis der wahren Hintergründe die Einlösung der Schecks genehmigt, ist ohne Bedeutung. Eine Verurteilung auch wegen Beihilfe zur Untreue scheidet schon deshalb aus, weil nicht feststeht, daß sich der Filialleiter der Untreue schuldig gemacht hat. Der Senat hat den Schuldspruch ent-

sprechend umgestellt. Der Strafausspruch wird dadurch nicht berührt, da das Landgericht bereits den nunmehr anzuwendenden Strafrahmen herangezogen hat und die konkreten Strafzumessungserwägungen auch für die jetzige Bewertung des Tatge-

schehens gelten.

Jähnke Theune Gollwitzer

Detter Athing