Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1996

BGH Beschluss vom 04.09.1996 – 2 StR 383/96

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

Losek

vom

4. September 1996 in der Strafsache

gegen

Andreas B Or „aus KB. dort geboren am EB. WM 1973,

wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. September 1996 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlos-

sen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 13. März 1996 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit von der Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten ist unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuld- und Strafausspruch richtet (8 349 Abs. 2 StPO). Keinen Bestand haben kann das Urteil jedoch, soweit die Strafkammer davon

abgesehen hat, gemäß S 64 StGB die Unterbringung des Beschwerdeführers in einer Entziehungsanstalt anzuordnen,

Nach den Urteilsfeststellungen ist der Angeklagte wieder betäubungsmittelabhängig. Er konsumierte ab dem Jahre 1989 zunächst Haschisch, später Heroin, sein Tageskonsum betrug zuletzt bis zu 2 Gramm Heroin. Von April bis August 1995 lebte er dann aber drogenfrei. Als er erfuhr, daß er an Aids erkrankt sei, wurde er rückfällig und konsumierte seit dieser Zeit wieder Heroin. Nach den Bekundungen eines Sachverständigen ist seine Heroinsucht zur Zeit nicht sehr stark ausgeprägt. Die zur Aburteilung stehende Tat diente zur Beschaffung von Geldmitteln, um Drogen kaufen zu können.

Bei dieser Sachlage hätte der Tatrichter ausdrücklich erörtern müssen, ob die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß S 64 StGB in Betracht kommt (st. Rspr. vgl. BGHSt 37, 5, 6; BGHR StGB 5 64 Ablehnung 5; Anordnung 1 und 2). Daß keine hinreichend konkrete Aussicht besteht, den Beschwerdeführer zu heilen oder doch über eine gewisse Zeitspanne vor dem Rückfall in die akute Sucht zu bewahren (vgl. BVerfG NStZ 1994, 578 £), ist nicht ersichtlich.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-09-04/2-str-383-96#rd_4

Der Senat kann ausschließen, daß der Tatrichter bei Anordnung der Unterbringung die Strafe niedriger bemessen hätte. Der Strafausspruch kann deshalb bestehen bleiben.

Jähnke Theune Gollwitzer

Detter Athing