Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1996

BGH Beschluss vom 03.09.1996 – 1 StR 515/96

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

Razın > u vom

3. September 1996

in der Strafsache gegen

Turrgut SB Aaus EB. senoren am

20. Mai 1971 in Mg (Türkei),

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in

nicht geringer Menge u.a.

Der 1.

Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des

ni

Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers

am 3.

September 1996 gemäß § 154 Abs.

3- gemäß 5 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 23. April 1996 wird

auf Antrag des Generalbundesanwalts das Verfahren im Fall B.II. 1. der Urteilsgründe gemäß 8 154 Abs, 2 StPO vorläufig eingestellt.

Insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last:

das oben bezeichnete Urteil im Gesamtstrafenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten, an eine andere Strafkammer

des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

2 StPO sowie -zu 2 und

ir ” rer Paz » 7

Gründe§

Die Beschränkung des Verfahrens führt zur Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs. Es läßt sich nicht völlig ausschließen, daß auch die zu Fall B. II.1l. der Urteilsgründe ausgeworfene, vergleichsweise niedrige Strafe Einfluß auf den für den Angeklagten ohnehin günstigen Zusam-

menzug gehabt hat. Ergänzend bemerkt der Senat:

1. Nach den Feststellungen zu Fall B.II.3. verkaufte der Angeklagte 67 Gramm Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von 79,33 Gramm Kokainhydrochlorid. Hierbei handelt es sich um einen offensichtlichen Schreibfehler (richtig: 59,33

Gramm).

Von Haschisch ist in den Feststellungen insoweit keine Rede. Es beschwert den Angeklagten jedoch nicht, wenn UA S. 18 mitgeteilt wird, in diesem Fall sei das Verfahren auf den Vorwurf des Handelns mit Kokain und Haschisch be-

schränkt worden.

2. Wenn es UA S. 14 heißt, der Angeklagte zeigte sich zu der Tat unter B.II.d. geständig, liegt auch hier ein Schreibversehen vor. Einen solchen Fall gibt es nicht. Gemeint ist ersichtlich Fall B.III.

Schäfer Maul Brüning

Wahl Schomburg