Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1996

BGH Beschluss vom 03.09.1996 – 1 StR 426/96

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

re vom

3. September 1996

in der Strafsache

gegen

Ahmet A „zus Ce. seboren am 1970 in NER (Türkei),

wegen erpresserischen Menschenraubes u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. September 1996 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 16. Februar 1996 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (3 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Das Landgericht hat den Beweisamtrag, durch einen Sachverständigen mit bestimmtem Versuchsaufbau die Täterstimme durch die Zeugin I] erneut identifizieren zu lassen, ohne Rechtsfehler abgelehnt. Das Ergebnis einer solchen Probe durfte vom Landgericht als für die Entscheidung ohne Bedeutung gewertet werden: Nach dem Gutachten der Sachverständigen Dr. BB war der unter nicht optimalen Bedingungen durchgeführte tatnahe und "live" durchgeführte Stimmvergleichstest "durchaus beachtlich" und zur Wiedererkennung geeignet. Der beantragte neue Test - leichte Verfälschung der Stimmen durch Bandaufnahme, Sprechen nur kurzer einzelner Sätze, tatfern - hätte nach den Ausführungen der Sachverständigen ungünstige Voraussetzungen und konnte deshalb

u

nicht zu besseren Beweisergebnissen führen. Damit lief der Beweisamtrag letztlich auf eine Wiederholung einer bereits durchgeführten Beweiserhebung unter abweichenden - nicht verläßlicheren - Bedingungen hinaus. Das Landgericht durfte davon ausgehen, daß es dem Ergebnis einer solchen Beweiser-

hebung nicht folgen werde.

Soweit der Sachverständige bekunden sollte, der verwerteten Stimmprobe komme kein Beweiswert zu, hat das Landgericht dies - nachdem die Frage mit der Sachverständigen Dr. BB erörtert worden war - zutreffend als Antrag auf ein weiteres Sachverständigengutachten gewertet.

Das Landgericht war sich der Mängel des Stimmververgleichstests und des besonderen Risikos einer Falschidentifizierung - wie es die Rechtsprechung verlangt (BGH NStZ 1994, 295 £f.) - bewußt. Allein auf die Stimmidentifizierung durch die Zeugin KB hat es seine Überzeugung von der Identität des Angeklagten mit dem Täter nicht gestützt.

Schäfer Maul Brüning

wahl Schomburg