Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1996
BGH Beschluss vom 28.08.1996 – 2 StR 390/96
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
[ 8
I 5)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
Haus
vom
28. August 1996 in der Strafsache
gegen
Faruk HE „aus Ha, geboren m ER 1970 in THE (TEE) , zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen räuberischen Angriffs auf einen Kraftfahrer
3r
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 28. August 1996 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten HB wird das Urteil des Landgerichts Hanau vom 14. Februar 1996, soweit es diesen Angeklagten betrifft, im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischen Angriffs auf einen Kraftfahrer zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und vier Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hiergegen hat zum Rechtsfolgenausspruch Erfolg, im übrigen weist das Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf (5 349 Abs. 2 StPO).
Der 1970 geborene Angeklagte rauchte ab dem Jahre 1987 Haschisch. Seit 1989 konsumiert er neben Kokain und Speed gelegentlich Heroin; seit 1994 auch Crack. Im Jahre 1995
ging er ein Verhältnis mit der ebenfalls drogenabhängigen Mitangeklagten ein, die HIV-positiv ist und die Geldmittel für die von beiden Angeklagten benötigten Drogen durch Prostitution beschafft. Opfer der dem Angeklagten angelasteten Tat war ein Freier der Mitangeklagten. Der Angeklagte hatte vor der Tat Kokain gesnieft, mit dem erbeuteten Geld kauften die beiden Angeklagten sogleich wieder Drogen.
Das Landgericht hat die volle strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten damit begründet, der Angeklagte werde insgesamt von den Drogen noch nicht so beherrscht, daß die Drogensucht der Motor seines Handelns geworden sei. Zum einen zeige der Umstand, daß der Angeklagte ein präzises und geordnetes Erinnerungsvermögen an das Tatgeschehen habe und darüber hinaus durchaus abgewogen habe, ob er die Tat begehen solle oder nicht, deutlich, daß Sucht- und Tatgeschehen nicht symptomartig miteinander verknüpft seien (UA S. 13). Die Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt hat das Landgericht dann nicht mehr geprüft.
Es kann dahinstehen, ob der mit den gesamten Feststellungen nicht mehr zu vereinbarende und deshalb rechtsfehlerhafte Hinweis auf das Fehlen eines symptomatischen Zusammenhanges zwischen Sucht und Tatgeschehen und das für die Prüfung des Hemmungsvermögens ungeeignete Heranziehen des Erinnerungsvermögens entscheidenden Einfluß auf die Beurteilung der Schuldfähigkeit hatten, denn diese fehlerhaften Beurteilungen haben das Landgericht jedenfalls davon abgehalten, die Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt zu prüfen. Der Rechtsfolgenausspruch ist deshalb insoweit aufzuheben. Da nicht ausgeschlossen werden
kann, daß das Landgericht bei Vermeidung des genannten Rechtsfehlers eine mildere Strafe verhängt hätte, war die Aufhebung auch auf den Strafausspruch zu erstrecken.
Jähnke Theune Niemöller RiBGH Dr. Otten ist infolge
Urlaubs verhindert, ihre Unterschrift beizufügen
Gollwitzer Jähnke