Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1996

BGH Beschluss vom 27.08.1996 – 1 StR 472/96

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

Ku, or vom 27. August 1996

in der Strafsache

gegen

Manfred B ED „zus ve. dort geboren am CE 5:2.

wegen räuberischer Erpressung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. August 1996 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 14. Mai 1996 geändert

a) im Schuldspruch dahin, daß er der räuberischen Erpressung in Tateinheit mit Raub und mit Freiheitsberaubung schuldig ist;

b) im Strafausspruch dahin, daß er zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Raub sowie wegen Freiheitsberaubung, begangen gegenüber Frau Magdalena . un , zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er

die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, führt, was das Konkurrenzverhältnis angeht, zu einer Änderung des Schuldspruchs, hat aber im wesentlichen keinen Erfolg.

1. Wie die Revision zutreffend ausführt, hält die Annahme von Tatmehrheit sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht

stand.

Nach den Feststellungen durchschnitt der Angeklagte, nachdem er das erbeutete Geld an sich gebracht hatte, das Telefonkabel, "damit Frau LED in der Folge niemand verständigen könne. Er überlegte jetzt weiter, wie es zusätzlich noch sicherzustellen sei, daß sie nicht schnell jemand vom Geschehen informiere", und er schloß sie deshalb in ihr Haus ein. Zu diesem Zeitpunkt war die Raubtat zwar schon vollendet, aber noch nicht beendet. Denn die Sachherrschaft an der Beute war solange nicht ausreichend gesichert, als das Tatopfer hätte Hilfe herbeirufen können. Verletzt jedoch eine Handlung, die nach der rechtlichen Vollendung eines Raubes oder einer räuberischen Erpressung, aber vor deren Beendigung vorgenommen wird, ein anderes Strafgesetz, so steht diese Gesetzesverletzung zu dem Raubvorwurf in Tateinheit (BGHSt 26, 24; BGH GA 1969, 347, StV 1983, 104; NStZ 1984, 409).

Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. 8 265 Abs. 1 StPO steht nicht entgegen, da der Angeklagte sich gegen die Annahme von Tateinheit anstelle von Tatmehrheit nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.

Die Änderung des Schuldspruchs führt zum Wegfall der Einzelstrafen. Die vom Landgericht festgesetzte Gesamtstrafe kann als Strafe für die einheitliche Tat bestehen bleiben, weil durch die geänderte rechtliche Bewertung der Unrechtsund Schuldgehalt der Tat nicht verändert worden ist (vgl. BGH NStZ 1996, 383, 384).

2. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung, wie der Generalbundesanwalt zutreffend dargelegt hat, keinen Rechtsfehler zum Nachteil des

"Angeklagten ergeben.

Schäfer Ulsamer Granderath

Wahl Schomburg