Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1996
BGH Urteil vom 21.08.1996 – 2 StR 272/96
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 272/96 hau z
21. August 1996 in der Strafsache
gegen
Adriano F CH aus MEERE, geboren am WE. EEE 1964 in Ce (TE),
wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. August 1996, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Jähnke,
die Richter am Bundesgerichtshof Niemöller, Gollwitzer, Detter, Athing als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof un in der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. @WB bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt EEED au: En
als Verteidiger,
Justizobersekretärin >» als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mainz vom 12. März 1996 wird
verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Verabredung zu einem Verbrechen der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln, je in nicht geringer Menge, unter Einbeziehung der Strafen aus zwei Vorverurteilungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten ist unbegründet.
Der Erörterung bedarf nur die Frage des strafbefreienden Rücktritts von der Verbrechensverabredung.
Das Landgericht hat festgestellt:
Der Angeklagte verabredete mit "SER", für diesen gegen einen Kurierlohn von 15.000 DM mit einem Geländewagen nach Ma zu fahren, um dort Haschisch zu holen. Der Stoff (40 kg) sollte im Dach des Geländewagens versteckt werden.
Der Wagen wurde von SB gestellt und auf den Namen des Angeklagten zugelassen. Auf der Fahrt traten "erhebliche Motorprobleme" auf. In AU hielt sich der Angeklagte etwa einen Monat lang auf, bis auf Veranlassung des von ihm verständigten SE eine Benzinpumpe gebracht wurde. Aber auch nach deren Einbau in einer Werkstätte in N@EB war das Fahrzeug wegen einer defekten Kopfdichtung nicht fahrbereit. Während der Angeklagte in einem Hotel in Salb weiter wartete, wurde in verschiedenen Werkstätten in Ma@b ohne Erfolg versucht, den Motorschaden zu beheben.
Schließlich "wurde der Geländewagen ... über die Grenze nach Mei /Ssp@iiB zu einer Nissan Werkstatt verbracht. Da die Werkstatt zu diesem Zeitpunkt geschlossen war, wurde der Geländewagen auf einem Platz in der Nähe abgestellt. Einige Tage später wurde das verbotswidrig abgestellte Fahrzeug von der dortigen Polizei abgeschleppt. ... Daraufhin kehrte der Angeklagte, der die Sache nunmehr leid war, unverrichteter Dinge nach Deutschland zurück" (UA S. 7).
Die Urteilsgründe verhalten sich nicht zu der Frage, ob der Angeklagte im Sinne von § 31 Abs. 1 Nr. 3 StGB von der Verabredung zu einem Verbrechen der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zurückgetreten ist. Darin liegt aber kein Erörterungsmangel. Denn auf der Grundlage der vom Landgericht getroffenen Feststellungen kann ein strafbefreiender Rücktritt ausgeschlossen werden, weil der Angeklagte die Durchführung des verabredeten Tatplanes nicht freiwillig aufgegeben hat.
Nachdem der Angeklagte in AGB und später in Soiib wochenlang auf die Instandsetzung des Transportfahrzeuges gewartet hatte, war der wieder nach Spanien verbrachte und weiterhin nicht fahrbereite Geländewagen von der Polizei sichergestellt worden. Zur Durchführung des Rauschgifttransportes hätte das Fahrzeug erst bei der Polizei ausgelöst und sodann repariert werden müssen. Bei einer Vorsprache bei der Polizei hätte der Angeklagte Fragen nach Ziel und Zweck seiner Reise gewärtigen müssen und wäre möglicherweise aufgefallen. Bei dieser Sachlage spricht alles dafür, daß er sich den verlockenden Kurierlohn von 15.000 DM nicht nur entgehen ließ, weil er "es leid war", sondern weil ihm die Schwierigkeiten eines erfolgreichen Transportgeschäfts nunmehr unüberwindbar erschienen.
Jähnke Niemöller Gollwitzer
Detter Athing