Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1996

BGH Beschluss vom 20.08.1996 – 1 StR 578/94

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

1 _ StR 578/94

Hulk !! vom

20. August 1996

in der Strafsache

gegen

Mathias W u cu: gu, geboren am ED 19:0 in zu (üngarn),

wegen Verstoßes gegen die Interzonenhandels-VO u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Verteidigers und nach Anhörung der Bundeskasse am 20. August 1996 beschlossen:

Dem gerichtlich bestellten Verteidiger, Rechtsanwalt Dr. | aus Kb. wird für das gesamte Revisionsverfahren anstelle der gesetzlichen Gebühr eine Pauschvergütung gemäß S 99 BRAGO in Höhe von 1.700,-- DM (eintausendsiebenhundert Deutsche Mark) be-

willigt. Gründe:

Mit Verfügung des Vorsitzenden vom 18. Dezember 1995 ist Rechtsanwalt Dr. wei , der den Angeklagten in der Vorinstanz noch nicht vertreten hatte, zum Verteidiger für das gesamte Revisionsverfahren bestellt worden. Anders als in der Entscheidung BGHSt 23, 324 ff. hatte der Senat hier deshalb über die Bewilligung einer Pauschvergütung für die gesamte Revisionsinstanz zu entscheiden. Er hält die aus dem Tenor ersichtliche Vergütung für angemessen.

Der Angeklagte befindet sich auf freiem Fuß. Nach S 86 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 97 Abs. 1 BRAGO hätte die gesetzliche Pflichtverteidigergebühr 680,-- DM betragen. Im Hinblick auf die Schwierigkeit der im Rahmen der Vorlage an

den Großen Senat für Strafsachen aufgeworfenen zahlreichen

Rechtsfragen und den Umfang der Akten hat der Senat die Pauschvergütung auf den 2,5-fachen Satz der Pflichtverteidi-

gergebühren festgesetzt.

Neben dieser Pauschvergütung steht dem Verteidiger Ersatz für seine notwendigen Auslagen nach dem 2. Abschnitt der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte zu.

Ulsamer Granderath Brüning

Beyer Wahl

TERRERIOIRTETDENS: