Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1996

BGH Beschluss vom 20.08.1996 – 1 StR 378/96

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

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1, 20. August 1996

in der Strafsache gegen

1. Miodrag K aus . geboren am 24. Mai 1959 in P /M (Jugoslawien),

2. Momcilo__R aus Sp Weis. seboren am 1950 in Rggpee Yu (Jugoslawien),

wegen zu 1.) Mordes u. a. zu 2.) schweren Raubes

Der 1. Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer

am 20. August 1996 einstimmig beschlossen:

l.

Dem Angeklagten REP wird auf seinen Antrag wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Anbringung der Verfahrensrügen im Revisionsbegründungsschriftsatz vom

29. Februar 1996 gewährt.

Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt dieser Angeklagte.

Mit der Revisionseinlegung hatte der Verteidiger des Angeklagten (formelhaft) die allgemeine Sachrüge erhoben. Der eigentliche Revisionsbegründungsschriftsatz ist infolge eines nicht vom Angeklagten zu vertretenden Versehens in der Verteidigerkanzlei einige Tage verspätet bei Gericht eingegangen. Dies begründet ausnahmsweise die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Anbringung der in diesem Schriftsatz enthaltenen Verfahrensrügen (BGH, Beschluß vom 24. Februar 1994 - 1 StR 23/94; Maul in KK 3. Aufl. S 44 Rdn. 13).

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 11. September 1995 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (S 349 Abs. 2 StPO).

Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und der Angeklagte an die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen

notwendigen Auslagen zu tragen.

Ulsamer Granderath Brüning

Wahl Schomburg