Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1996
BGH Beschluss vom 13.08.1996 – 5 StR 333/96
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
s_StR 332/96 Ra 5 StR 333/96
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 13. August 1996 in der Strafsache
wegen gewerbsmäßiger Bandenhehlereı u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. August 1996 beschlossen:
I. Die Revision der Angeklagten Christiane sg BB sesen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 24. Oktober 1995 sowie die Revision des Angeklagten Henry X oO |] gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 28. November 1995 werden nach $S 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
II. 1. Auf die Revision des Angeklagten Torsten VegumuED wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 28. November 1995 nach 8 349 Abs. 4 StPO
a) im Schuldspruch dahin geändert, daß dieser Angeklagte der gewerbsmäßigen Bandenhehlerei in vier Fällen und der Beihilfe zum Betrug schuldig ist,
b) mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben,
aa) soweit es die in den Fällen II.6 und II.7 verhängten Einzelstrafen betrifft,
bb) im Gesamtstrafenausspruch.
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-
verwiesen.
Gründe zu II.
Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt:
"Die aufgrund der allgemeinen Sachrüge gebotene Nachprüfung des Urteils ergibt unter Berücksichtigung der Grundsätze von BGH, Beschluß vom
18. April 1996 - 4 StR 89/96 -, daß die Strafkammer die Fälle II.6 und II.7 (UA S. 12/14) zu Unrecht als selbständige Taten bewertet hat. Die beiden Opel Calibra wurden zugleich nach Chojna gebracht, von dort 'im Konvoi ... nach Warschau’ gefahren und beide an den "Kanadier Ip veräußert (UA S. 13/14).
-4- AL
Die beantragte Änderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung der in den genännten Fällen verhängten Einzelstrafen zur Folge, womit der Gesamtstrafe die Grundlage entzogen ist."
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