Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1996
BGH Beschluss vom 08.08.1996 – 4 StR 284/96
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS 4 StR 284/96 vom ” "g. August 1996
in der Strafsache
gegen
Andreas TB aus SB, üort geboren am GUEEEEEEEB 1950. zur Zeit in Haft,
wegen vorsätzlichen Vollrausches u. 4.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. August 1996 gemäß S 346 Abs. 2 StPO beschlossen:
Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluß des Landgerichts Magdeburg vom 16. Oktober 1995
wird verworfen. Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten am 5, September 1995 in seiner Anwesenheit wegen vorsätzlichen Vollrausches zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat es durch Beschluß vom 16. Oktober 1995 mit Recht als unzulässig verworfen, weil das Rechtsmittel erst am 13. September 1995, mithin einen Tag nach Ablauf der Rechtsmitteleinlegungsfrist des S 341 Abs. 1 StPO bei Gericht eingegan-
gen ist.
Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revi-
sionsgerichts ist daher unbegründet.
Er könnte auch als Wiedereinsetzungsamtrag keinen Erfolg haben, weil der inhaftierte Angeklagte sein Vorbringen, er habe die Revisionsschrift rechtzeitig am 11. September 1995 "aus der Zelle gegeben", nicht gemäß S 45 Abs. 2 StPO glaubhaft gemacht hat.
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