Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1996
BGH Beschluss vom 01.08.1996 – 5 StR 82/96
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 1. August 1996 in der Strafsache gegen
Andreas T ED „au: cm. geboren an > 1957 in gg.
wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. August 1996 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der Großen Strafkammer bei dem Amtsgericht Bremerhaven vom 25. August 1995 wird nach S 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Der große zeitliche Abstand zwischen Tat und Aburteilung ist bei der Strafzumessung ausreichend berücksichtigt worden. Die - nicht zuletzt auch aufgrunddessen ermöglichte - ungewöhnlich positive Entwicklung des
- allein deshalb nicht nach S 64 StGB unterzubringenden - Angeklagten nach Begehung der sehr schweren Straftat wird selbstverständlich auch bei der Ausgestaltung des Strafvollzuges weiter zu berücksichtigen sein (s. auch $S 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB).
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