Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1996
BGH Beschluss vom 31.07.1996 – 3 StR 273/96
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF-
BESCHLUSS§
3 _ StR 273/96
vom 31. Juli 1996
in der Strafsache gegen
wegen erpresserischen Menschenraubes u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 31. Juli 1996 gemäß S 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Zwickau vom 7. Februar 1996 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei - dung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat die Angeklagten Sims und BD wegen Raubes, den Angeklagten I wegen schweren Raubes jeweils in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub, Geiselnahme und gefährlicher Körperverletzung zu Freiheitsstrafen von sieben bzw. fünfeinhalb Jahren verurteilt. Die
Revisionen der Beschwerdeführer haben mit der Sachrüge Erfolg. j
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift ausgeführt:
"Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen tragen den Schuldspruch nur zu einem geringen Teil.
1. Das Landgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, was der Angeklagte SB seinen Mitangeklagten und dem gesondert Verfolgten WB zum Zweck des Aufsuchens des Zeugen KW und zu dem, was jeder in der Wohnung des Zeugen tun sollte, gesagt hat. Aus dem äußeren Geschehen ergibt sich lediglich, daß der bezeichnete Zeuge durch Mißhandlungen zur Herausgabe der vorschußweise gezahlten 10.000 DM und zu Mitteilungen über seine Werbekolonne veranlaßt werden sollte. Das rechtfertigte die Verurteilung der Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung und wegen Nötigung.
2. Die Verurteilung der Angeklagten wegen Raubes hält rechtlicher Prüfung nicht stand.
a) Daraus, daß der Angeklagte SW den Zeugen as» zur Angabe der Geheimnummer zwang, ist zu schließen, daß dieser Angeklagte die EC-Karte zur Tilgung der Schulden des Zeugen KB benutzen wollte. Unter diesen Umständen lag der Wille zur Rückgabe der Karte nach dem Abheben von 10.000 DM vom Konto des Zeugen nicht fern. Wollte der Angeklagte SW die Karte zurückgeben, so hat er sich durch die Wegnahme nicht strafbar gemacht (BGHSt 35, 152, 156). Feststellungen dahingehend, daß der Angeklagte BB» die Kreditkarte nach Gebrauch weder dem Angeklagten Sg» @&B übergeben noch dem Zeugen Ki zurückgeben wollte, hat das Landgericht nicht getroffen. Das Vorgehen des Angeklagten Be hätte als Straftat nach § 263a StGB geahndet werden können.
b) Wer das Funktelefon beim Verlassen der Wohnung des Zeugen KW an sich nahm - einer der Angeklagten oder der gesondert Verfolgte WB - ergibt sich aus dem Urteil nicht. Ferner läßt sich den vom Landgericht getroffenen Feststellungen nicht entnehmen, wer das Telefon bekommen und behalten sollte. Mittäter eines Raubes kann nur sein, wer selbst in Zueignungsabsicht handelt (BGHR StGB 5 242 Abs. 1 Zueignungsabsicht 1, 2, 4, 6). ...
c) Die Verurteilung des Angeklagten Ian» wegen schweren Raubes kam auch deshalb nicht in Betracht, weil der Angeklagte sein Butterfly-Messer nicht zum Ermöglichen der Wegnahme der Kreditkarte und des Funktelefons einsetzte, denn er zeigte es, 'da der Geschädigte auch weiterhin bei seinen Angaben bezüglich seiner Leute und des Geldes blieb' (UA S. 14).
3. Schließlich bestehen gegen die Annahme der Voraussetzungen des erpresserischen Menschenraubes und der Geiselnahme durchgreifende rechtliche Bedenken, denn die Leistung, die durch die Ankündigung erzwungen werden sollte, dem Zeugen die Beine zu brechen und ihn anschließend 'im Walde zu verbuddeln' - das Dulden der Übernahme seiner Werbekolonne durch den Angeklagten SEEB (UA Ss. 37) -, sollte erst nach Beendigung der Zwangslage erbracht werden (vgl. BGH NStZ 1996, 277 und Beschluß vom 14. Mai 1996 -
4 StR 174/96 - m.w.N.). Das vom Landgericht als erpresserischer Menschenraub und Geiselnahme bewertete Verhalten hätte die Anwendung des $S 239 StGB gerechtfertigt.
Die vom Landgericht unter unzutreffenden rechtlichen Voraussetzungen getroffenen Feststellungen reichen zu einer Schuldspruchänderung nicht aus."
Dem schließt sich der Senat an.
Kutzer Zschockelt Miebach Winkler Pfister