Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1996
BGH Urteil vom 31.07.1996 – 1 StR 270/96
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Rott meue_
vom
31. Juli 1996 in der Strafsache
gegen
Deme DEE , seboren am 1971 in PD EB (Susoslawien),
wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung u.a.
-
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der
Verhandlung vom 30. Juli 1996 in der Sitzung vom 31.
1996, an denen teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Brüning, Dr. Wahl, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Gerhardt als beisitzende Richter,
Bundesanwalt
in der Verhandlung.vom 30. Juli 1996, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. Juli 1996 als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt EEE» zu: gi
Juli 1996,
in der Sitzung vom 31.
als Verteidiger
in der Verhandlung vom 30.
Justizobersekretär Em
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Juli
NA,
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Rottweil vom
20. November 1995 mit den Feststellungen aufgehoben,
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Waffengesetz unter Einbeziehung einer früher verhängten Strafe zu Freiheitsstrafe verurteilt.
Seine Revision hat schon mit der Sachrüge Erfolg, so daß es auf die auch erhobenen Verfahrensrügen nicht ankommt.
1. Aus Verärgerung darüber, daß er nicht ohne Kontrolle in eine Diskothek eingelassen wurde, beschloß der Angeklagte im Eingangsbereich der Diskothek zur Einschüchterung des Kontrollpersonals mehrere Schüsse abzugeben. Daß er dabei den Tod von Menschen in Kauf genommen hatte, war nicht festzustellen, die Möglichkeit von Verletzungen nahm er in Kauf. Seinem Plan entsprechend gab er insgesamt vier ungezielte Schüsse ab; verletzt wurde niemand. Nach dem vierten Schuß
war er "der Meinung ..., seinem Tatplan gemäß den Mitarbeitern ... einen Denkzettel verpaßt zu haben, wandte ... sich ab und verließ das Gelände ... Unmittelbar nach dem Verlas-
sen der Diskothek flüchtete der Angeklagte ...".
2. Auf der Grundlage dieser Feststellungen wäre die Möglichkeit eines freiwilligen Rücktritts von der versuchten gefährlichen Körperverletzung ($S 24 StGB) zu prüfen gewesen.
a) Die Frage eines Rücktritts würde sich allerdings nicht stellen, wären die Schüsse als vier selbständige jeweils fehlgeschlagene Fälle der versuchten gefährlichen Körperverletzung zu werten. Durch Unterlassen weiterer selbständiger Taten wäre ein Rücktritt von den vorangegangenen versuchten gefährlichen Körperverletzungen nicht möglich gewesen. Doch hat das Landgericht, weil es sich um ungezielte Schüsse in schneller Folge handelte, zu Recht natürliche Handlungseinheit angenommen.
b) Von einem unbeendeten Versuch kann der Täter durch bloßes Nicht-weiter-Handeln zurücktreten (BGHSt 39, 221, 230/231). Unbeendet ist der Versuch, wenn der Täter nach der letzten Ausführungshandlung nach seinem Kenntnisstand nicht mit dem Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolgs rechnet und die Vollendung aus seiner Sicht noch möglich ist (BGHSt 39, 221, 227). Der vom Landgericht festgestellte Sachverhalt ergibt, daß der Angeklagte nach dem letzten Schuß davon ausging, bisher nicht getroffen zu haben. Dazu, ob er noch weitere Schüsse hätte abgeben können, verhalten sich die Feststellungen nicht ausdrücklich; sie schließen aber auch nicht aus, daß die Waffe noch mit weiteren Patronen geladen war
und der Angeklagte dies wußte. Einem strafbefreienden Rücktritt stünde nicht entgegen, hätte der Angeklagte nur deshalb von weiteren ihm möglichen Handlungen abgesehen, weil er glaubte, sein vorgreifliches Handlungsziel erreicht zu haben (BGHSt 39, 221).
c) Die Feststellung, daß der Angeklagte nach dem Verlassen der Diskothek flüchtete, läßt zwar möglich erscheinen, daß ein (etwaiger) Rücktritt nicht freiwillig war, belegt dies - mangels näherer Feststellungen - aber noch nicht. Dem Senat ist eine entsprechende Schlußfolgerung verwehrt, da er eine unterbliebene tatrichterliche würdigung der Feststellungen nicht durch eine eigene ersetzen kann.
3. Die danach gebotene Aufhebung des Schuldspruchs umfaßt auch den Schuldspruch wegen des tateinheitlich abgeurteilten Waffendelikts (vgl. BGH NJW 1993, 2252 m.w.Nachw.). Insoweit wird die neu zur Entscheidung berufene Strafkammer
die Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 26. April 1996 zu beachten haben.
Maul Ulsamer Brüning
Wahl Gerhardt