Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1996
BGH Beschluss vom 18.07.1996 – 1 StR 339/96
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
18. Juli 1996
in der Strafsache.
gegen
wegen Vergewaltigung und sexueller Nötigung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 18. Juli 1996 einstimmig beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg i. Br. vom 8. Dezember 1995 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (S 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend zu den Revisionen der Angeklagten Sg» und WB bemerkt der Senat:
Auch die Rüge der Verletzung des S 247 Satz 4 StPO war im Ergebnis ohne Erfolg, weil das Urteil nicht auf diesem Verfahrensverstoß beruht.
Hinsichtlich der Vielzahl der sexuellen Handlungen und den einzelnen Praktiken stimmt die Aussage der Nebenklägerin und Zeugin ve mit den Einlassungen der Beschwerdeführer im wesentlichen überein. Dies gilt insbesondere für die Einlassung des Angeklagten vB. der ausführlich über seine eigenen
sexuellen Aktivitäten und die seiner Mittäter berichtet hat. Der Unterschied besteht darin, daß die Angeklagten behaupten, die Zeugin habe freiwillig "mitgemacht", während die Zeugin erklärt hat, sie sei mit Gewalt und durch Drohungen zur Duldung ge-
nötigt worden.
Nach ihrer Sachverhaltsschilderung war sie gleich zu Beginn durch Schläge ins Gesicht und im folgenden durch massive Drohungen derart eingeschüchtert worden, daß sie sich gegen die sexuellen Angriffe der Angeklagten nur noch verbal, aber nicht körperlich zur Wehr gesetzt hat. Sie hat von keinem Vorfall berichtet, der zu Verletzungen im Scheidenoder Analbereich geführt hat oder hätte führen müssen.
Bei dieser Fallgestaltung - hierauf weist auch der Generalbundesanwalt zutreffend hin - ist nicht ersichtlich und von den Revisionsführern auch nicht vorgetragen, welche konkreten Fragen sie dem Zeugen Dr. ME pei Kenntnis der Aussage der Nebenklägerin hätten stellen können, die möglicherweise zu einer Entlastung der Angeklagten beigetragen hätte. Dies gilt um so mehr, als der Zeuge Dr. MD nit der Aussage, er habe am 14. Februar 1995 bei der gynäkologischen Untersuchung der Nebenklägerin keine frischen Verletzungen im Scheiden- und Analbereich festgestellt, Umstände vorgetragen hat, die sowohl
mit den Bekundungen der Zeugin als auch mit den Einlassungen der Angeklagten zwanglos in Einklang
zu bringen sind.
Deshalb hätte auch die Anhörung des Zeugen als Sachverständiger und eine Gegenüberstellung der Aussage der Zeugin mit dem gynäkologischen Befund zu keinem für die Angeklagten günstigeren Ergebnis geführt.
Maul Brüning Wahl
Schomburg Gerhardt