Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1996
BGH Beschluss vom 17.07.1996 – 5 StR 283/96
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 17. Juli 1996 in der Strafsache gegen
Werner Wilhelm L aus HD: dort geboren am EB 1>23,
wegen Totschlags
ARE
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juli 1996 beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 29. November 1995 nach S 349 Abs. 4 StPO im Strafaus-
spruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird gemäß
s 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Straf-
kammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Nach den Feststellungen erwürgte der Beschwerdeführer nach 36jähriger Ehe am 2. November 1994 seine Ehefrau Ingeburg im Anschluß an eine zunächst verbale Auseinandersetzung. Die Tat ereignete sich, als das Opfer dabei war, im bis dahin gemeinsam bewohnten Haus seine Sachen zu packen und auszuziehen. Die Trennung der Eheleute war bereits am 1. Oktober 1994 erfolgt, nachdem die Frau für sich eine neue Wohnung gefunden hat-
te. Am Tattage wollte sie ihren Umzug durch die - mit dem Angeklagten verabredete - Mitnahme verschiedener Gegenstände aus der bisherigen Ehewoh-
nung abschließen.
Mit seiner Revision beanstandet der Angeklagte die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne des
$S 349 Abs. 2 StPO, soweit es sich gegen den Schuldspruch richtet. Dagegen hat der Strafausspruch keinen Bestand.
Die Strafkammer führt bei der Strafzumessung nach der Erörterung zahlreicher Milderungsgründe straferschwerend lediglich folgendes aus (UA S. 28):
"Andererseits muß sich der Angeklagte entgegenhalten lassen, daß er am Abend vor dem Tattag bereits wußte, daß ihn der vereinbarte Umzugstermin am nächsten Morgen psychisch und emotional sehr fordern würde und daß er ihm möglicherweise nicht gewachsen war. Gleichwohl hat er keinerlei Vorkehrungen getroffen, um sich dieser Situation zu entziehen, was ohne weiteres möglich gewesen wäre. Er hätte beispielsweise während des Umzuges in der Küche bleiben können, bis seine Ehefrau das Haus wieder verlassen hätte. Er hätte auch selbst das Haus vorübergehend verlassen können. Er hätte auch eine dritte Person bitten können, bei ihm zu bleiben. Stattdessen hat er aus gekränkter Eitelkeit selbst die Konfrontation mit der Getöteten gesucht und die Eskalation des bestehenden Partnerkonflikts verschuldet."
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Diese Erwägungen begegnen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Wertung der Strafkammer, der Angeklagte habe es zur Tötungssituation vorwerfbar kommen lassen, findet in den Feststellungen keine Stütze. Der zur Tatzeit 66jährige Beschwerdeführer ist bislang unbestraft und namentlich nicht durch Gewaltdelikte aufgefallen. In seiner 36jährigen Ehe, die häufig durch Krisen gestört war und sich im Laufe der Zeit zunehmend verschlechterte, kam es ausweislich der Urteilsgründe zu keinen über verbalen Streit hinausgehenden Aggressionen. Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Angeklagte mit einer bis zu einem Tötungsverbrechen reichenden Eskalation einer möglichen Auseinandersetzung mit seiner Ehefrau habe
rechnen müssen.
Die Bestimmung der Strafe bedarf danach umfassender neuer tatrichterlicher Prüfung.
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