Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1996
BGH Beschluss vom 17.07.1996 – 3 StR 246/96
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
3 _StR 246/96
vom
17. Juli 1996
in der Strafsache
gegen
Georg J ED zus EEE, geboren an @. GEEEP 1962 in og.
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u. a.
ent
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Juli 1996 gemäß 5 154 Abs. 2, S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aurich vom 7. März 1996 wird
a) das Verfahren hinsichtlich des Falles Nr. 34 der Anklage vom 15. September 1995 vorläufig eingestellt; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last,
b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte in 31 Fällen wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmit-
tels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe§
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Stellungnahme vom 7. Juni 1996 ausgeführt:
"Grund für den Antrag zu a) ist der Umstand, daß das Urteil zwar - auf UA S. 19 und 23 (unter der numerisch falschen Bezeichnung 'Ziff. 30' bzw. 'Fall 30' der Urteilsgründe) - ersichtlich den Fall 34. der Anklage betreffende Rechtsausführungen und Strafzumessungserwägungen enthält, daß es aber insoweit an der Feststellung des Sachverhalts fehlt (weil sich auf UA S. 13 an die Nummer 30 sofort die Nummer 32 anschließt). Die vorläufige Einstellung hat zur Folge,
- daß eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr (UA S. 23 für 'Fall 30') entfällt und
- daß der Schuldspruch in der zu b) beantragten Weise berichtigt werden muß (5 354 Abs. 1 StPO).
Der Wegfall der erwähnten Einzelstrafe erfordert hier nämlich keine Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs, weil es in Anbetracht der Einsatzfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten sowie angesichts der verbleibenden weiteren 30 Einzelfreiheitsstrafen (sechsmal drei Jahre, siebenmal zwei Jahre, viermal ein Jahr und sechs Monate, zwölfmal ein Jahr sowie einmal neun Monate) ausgeschlossen ist, daß der Tatrichter eine niedrigere als die von ihm verhängte
Gesamtfreiheitsstrafe gebildet hätte, wenn er dabei die für den Fall 34. der Anklage ausgesprochene Strafe nicht berücksichtigt hätte (vgl. dazu auch den vorletzten Satz vor VIII. auf UA S. 24)."
Dem schließt sich der Senat an. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (5 349 Abs. 2 StPO).
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