Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1996
BGH Beschluss vom 16.07.1996 – 5 StR 477/95
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR 477/95 AR»
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 16. Juli 1996 in der Vorlegungssache nach S 121 Abs. 2 GVG gegen
Lothar KB aus x. geboren am EB 1935 in vum.
wegen Verkehrsordnungswidrigkeit
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Juli 1996 durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte
und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schäfer
Häger
Nack
Rothfuß
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde nach S 79 Abs. 1
Satz 2 OWiG ist nicht allein deshalb zuzulassen, weil das angefochtene Urteil keine Gründe enthält. Erforderlich ist auch in einem solchen Fall die Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen des S 80 OWiG.
S
Gründe§
Der Senat verweist auf die in einer inhaltlich gleichen Vorlegungssache getroffene Entscheidung vom heutigen Tage (5 StR 230/95).
Laufhütte Schäfer Häger Nack Rothfuß