Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1996

BGH Urteil vom 10.07.1996 – 3 StR 639/95

3. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

vom

10. Juli 1996 in der Strafsache

gegen

Steffen DEE aus LEE, dort geboren an. > 1965,

wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.

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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Juli 1996, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Kutzer,

die Richter am Bundesgerichtshof zschockelt, Dr. Blauth, Dr. Miebach,

Pfister als beisitzende Richter,

Staatsanwältin >

als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,

Justizamtsinspektor Em»

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 19. Juli 1995 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen (jeweils in Mittäterschaft begangener) gefährlicher Körperverletzung und wegen Aussetzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt. Gegen vier Mitangeklagte ist die Verurteilung, die insoweit auch weitere Taten zum Gegenstand hat, bereits rechtskräftig.

Die Revision des Angeklagten dringt nicht durch.

Die Verfahrensbeschwerde ist nicht in der Form des S 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ausgeführt und daher unzulässig.

Die Sachrüge ist unbegründet. Die sachlichrechtliche Überprüfung der Verurteilung aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Anlaß zu weiterer Erörterung gibt nur die Frage, ob die Annahme mittäterschaftlicher Begehung der gefährlichen Körperverletzung von den tatrichterlichen Feststellungen getragen wird. Dies ist der Fall.

Der Angeklagte hat als Mitinhaber der Wohnung, in der die Tat geschah, nicht nur zugelassen, daß der mit ihm bekannte Andreas IE, der sich häufig bei ihm aufhielt, gefesselt und durch die auf Aufforderung des Mitangeklagten res» stark angezogene Fesselung so stranguliert wurde, daß Lebensgefahr eintrat, sondern er hat sich daran auch aktiv beteiligt. Zuvor hatte er nämlich schon dem Mitangeklagten FEB. der auf Andreas IE wütend war, zugestimmt, das Tatopfer zu "nestrafen". Außerdem hatte der Angeklagte ein Elektrokabel und mehrere Stricke zur Fesselung aus einem anderen Raum seiner Wohnung selbst herbeigeholt. Angesichts der vom Mitangeklagten FEED angeheizten Stimmung gegen Andreas LO Grängte es sich - nicht zuletzt auch wegen Art und Menge des vorgesehenen Fesselungsmaterials - selbst für einen alkoholisierten Täter wie den Angeklagten von vornherein auf, daß bei der Fesselung nicht zimperlich mit dem teilweise entkleideten Tatopfer verfahren und es durch die Art und Stärke der Fesselung zu erheblichen körperlichen Mißhandlungen kommen würde. Unter diesen Umständen ist es naheliegend, daß die "Zustimmung" des Angeklagten zur Bestrafungsaktion, die er durch einen eigenen Beitrag förderte, auch Körperverletzungen infolge der Fesselung mit der Strangulierung umfaßte. Bei dieser Sachlage bedurften die ausdrückliche Feststellung des Landgerichts, auch der Angeklagte habe die Drosselungswirkung beabsichtigt

("... von den Angeklagten FE», DEE un: Jg De-

absichtigte Drosselungswirkung .. .", UVA S. 18) und die zu-

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sammenfassende Wertung, daß der Angeklagte und der Mitangeklagte JM die Verletzungen im bewußten und gewollten Zusammenwirken zufügten (UA S. 36), keiner näheren Darlegung

und Begründung.

Kutzer Zzschockelt Blauth Miebach Pfister