Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1996

BGH Beschluss vom 10.07.1996 – 3 StR 226/96

3. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

3 _ StR 226/96

vom

10. Juli 1996 in der Strafsache

gegen

Gottfried Antonius DB zum | ©. 88 19:5 in rem,

wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes

geboren am

2)

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu Ziffer 2 auf dessen Antrag, am 10. Juli 1996 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aurich vom 19. Februar 1996 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,

2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt und mit einer einbezogenen Strafe eine Gesamtstrafe gebildet. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten hinsichtlich des Schuldspruchs nicht ergeben. Der Strafausspruch hat allerdings keinen Bestand.

Nach den Feststellungen hat der Angeklagte als Schiffsführer am dritten Tag einer einwöchigen Ausflugsfahrt sich aus einer Zufallssituation heraus in die Koje zur damals fast lljährigen Sabrina gelegt. Er gab ihr Küsse auf Hals und Wange und faßte ihr dann unter dem Nachthemd von oben etwa 3 bis 5 cm in die Unterhose bis kurz "vor" die Scheide. Dort beließ er die Hand. Als Sabrina sich auf die Seite drehte, faßte er mit der anderen Hand ebenfalls unter das Nachthemd und streichelte Sabrina "über dem Top im Bereich" der Brüste. Danach schob er sein Bein von hinten zwischen sSabrinas Beine. Sabrina ging dann zur Toilette. Nach ihrer Rückkehr faßte der Angeklagte sie nicht mehr an (UA S. 8).

Bei diesem, die Erheblichkeitsschwelle des S 184 c Nr. 1 StGB gerade überschreitenden Tatgeschehen ist die Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten für den nicht einschlägig vorbestraften Angeklagten unvertretbar hoch (vgl. BGHR stcB 5 46 I Beurteilungsrahmen 1,6, 8-12; strafhöhe 1 - 6). Nach den Feststellungen zur Schwere der Tat und zum Grad der persönlichen Schuld des Angeklagten kann bei der verhängten Strafe nicht mehr von einem gerechten Schuldausgleich gesprochen werden. Die Strafe steht in keinem angemessenen Verhältnis zum Unrechtsgehalt und zur Gefährlichkeit der Tat. Das Landgericht hat mit Recht zugunsten des Angeklagten berücksichtigt. daß er "nur kurzzeitig

eine sexuelle Handlung" vornahm, seine dominante Position

auf der weiteren Fahrt nicht ausnutzte und eine psychische Schädigung von Sabrina auszuschließen ist. Nicht nachvollziehbar ist auch, daß "die Würdigung des Gesamtvorgangs die sexuelle Motivation des Angeklagten mit einer hohen Sozialschädlichkeit" ergebe (UA S. 15).

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