Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1996
BGH Beschluss vom 09.07.1996 – 1 StR 329/96
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
1 StR 329/96 TAU vom
Ouırım I 9. Juli 1996
in der Strafsache
gegen
Sieglinde S HE zus NEED. seboren am EEE 19:5 1 vB.
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 9. Juli 1996 einstimmig beschlossen:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des
Landgerichts Bayreuth vom 29. Januar 1996 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Ur-
teils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben
hat (S 349 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechts-
mittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die wörtliche Abschrift der Feststellungen einer
15 Jahre zurückliegenden (nicht einschlägigen) Vorverurteilung über 38 Seiten ist überflüssig und belastet die Justiz in nicht zumutbarer Weise. Eine kurze Kennzeichnung der damaligen Straftaten unter Mitteilung des Schuldspruchs und der Rechtsfolgen
wäre völlig ausreichend gewesen (vgl. auch BGHR StPO § 267 Abs. 3 Satz 1, Strafzumessung 13, überflüssige Vorstrafenschilderung).
Maul Brüning Wahl
Schomburg Gerhardt