Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1996
BGH Beschluss vom 27.06.1996 – 1 StR 324/96
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
PR Z
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
__ — vom vH Por, Juni 1996
in der Strafsache
gegen
Ibrahim KB zus ni. sevoren an > 1965 in OD (Türkei),
wegen Anstiftung zur schweren räuberischen Erpressung U.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung de
am 27. Juni 1996 einstimmig beschlossen:
"III.
IV.
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 12. Februar 1996 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils. auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (S 349 Abs. 2 StPO). Jedoch wird der Urteilstenor in Ziffer 3 und 4 zur Klarstellung neu gefaßt wie folgt:
Der Angeklagte xD wird wegen Anstiftung zur schweren räuberischen Erpressung in drei Fällen und wegen versuchten Diebstahls mit Waffen unter Einbeziehung der durch Urteil des Amtsgerichts Nürnberg vom 14.1.1994 (54 Ds 477 Js 69961/93) verhängten Freiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren neun Monaten verurteilt.
Weiterhin wird er wegen Diebstahls unter Einbeziehung der durch Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 15.12.1994 (12 KLs 997 Js 161376/94) verhängten Einzelstrafen und unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe sowie unter Einbeziehung der durch das Amtsgericht Amberg vom 8.8.1995 (Ds 5 Js 9520/94) verhängten Freiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und drei Monaten verurteilt.
s Beschwerdeführers
ro
ug
Bei der im Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 15.12.1994 ausgesprochenen Sperrfrist zur Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis hat es sein Bewenden."
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmit-
tels zu tragen.
Maul Granderath Brüning
Wahl Gerhardt