Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1996

BGH Beschluss vom 21.06.1996 – 1 StR 166/96

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vH.- Fe % vom

21. Juni 1996

in der Strafsache

gegen

Wolfgang Eric AED aus ci. senoren am GERD :>:: ir vg.

wegen Betruges u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juni 1996 beschlossen:

Der Antrag des Verurteilten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Ergänzung der Sachrüge im Rahmen der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom

29. Juni 1995 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe§

Innerhalb der Revisionsbegründungsfrist haben beide Verteidiger des Angeklagten Verfahrens- und Sachrügen angebracht. Diese wurden nach Stellungnahme des Generalbundesan- _ walts innerhalb der bis zum 3. April 1996 laufenden Frist nach S 349 Abs. 3 StPO ergänzt. Der Senat hat am 16. April 1996 durch Beschluß nach S$S 349 Abs. 2 und 4 StPO dahin entschieden, daß das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 29. Juni 1995 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und (zum Schuldspruch) die weitergehende Revision verworfen wird.

Der Antragsteller begehrt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Ergänzung der Sachrüge. Er sei nach seinem Antrag vom 6. April 1996 nicht rechtzeitig zur Protokollierung seiner Rüge zur Geschäftsstelle vorgeführt worden.

Der Antrag, der sich gegen den die Revision verwerfenden Teil des Beschlusses nach § 349 Abs. 2 StPO richtet, hat keinen Erfolg. Die Sachentscheidung des Revisionsgerichts hat das Verfahren im Schuldspruch zum Abschluß gebracht. Eine Wiedereinsetzung zur Ergänzung des Revisionsvortrags ist danach nicht mehr möglich (BGHSt 17, 94; 23, 102).

Im übrigen überprüft das Revisionsgericht auf die Sachrüge unabhängig vom Einzelvortrag das Urteil in vollem Umfang.

Maul Granderath Brüning

Wahl Gerhardt