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BGH Beschluss vom 18.06.1996 – 5 StR 243/96

5. Strafsenat

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5_ StR 243/96

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 18. Juni 1996 in der Strafsache gegen

Jan v CE 4 A„aus Hu.

dort geboren am WB. EEE 1970,

wegen Totschlags

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Juni 1996 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 21. Dezember 1996 wird nach S 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen,

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Zu der im Schriftsatz des Verteidigers vom 3. Ju-

ni 1996 Seite 2 ff. ausgesprochenen Rüge eines Verstoßes gegen das rechtliche Gehör bemerkt der Senat, die Ausführungen des Generalbundesanwalts ergänzend:

Aus den dienstlichen Äußerungen des Vorsitzenden Richters vom 14. März 1996 und der beisitzenden Richter vom 10. März 1996 folgt, daß die Frage "ob der Schuß sich versehentlich gelöst haben kann", in der Hauptverhandlung angesprochen wurde. Insbesondere wurde erwähnt, "daß für die Kammer ein solches Versehen auch technisch nicht vorstellbar sei."

Das genügte hier.

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