Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1996

BGH Beschluss vom 11.06.1996 – 1 StR 311/96

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

m: von

11. Juni 1996

in der Strafsache

gegen

Iindrich SED .us MB (Tschechien), dort geboren

am EB :>:5.

wegen unerlaubter Einfuhr von Schußwaffen u.a.

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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Juni 1996 beschlossen:

Der Angeklagte, dem von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Antragsfrist gewährt wird, wird auf seinen Antrag gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hof vom 02.April 1996 in den vorigen Stand wiedereingesetzt.

Die Kosten der Wiedereinsetzungen trägt der Angeklagte.

Mit der Zustellung dieses Beschlusses beginnt die Frist zur Begründung der Revision (BGHSt 30, 335), sofern das Urteil bereits zugestellt ist.

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Gründe§

Die Auffassung des Generalbundesanwalts, es fehle an der Nachholung der versäumten Handlung (S 45 Abs. 2 Satz 2 StPO), trifft nicht zu (vgl. das Schreiben des Verurteilten vom 28. April 1996 im Anschluß an sein Schreiben vom 5. April 1996).

Maul Ulsamer Granderath

Wahl Schomburg