Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1996
BGH Beschluss vom 11.06.1996 – 1 StR 311/96
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2772 vr y
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
m: von
11. Juni 1996
in der Strafsache
gegen
Iindrich SED .us MB (Tschechien), dort geboren
am EB :>:5.
wegen unerlaubter Einfuhr von Schußwaffen u.a.
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Juni 1996 beschlossen:
Der Angeklagte, dem von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Antragsfrist gewährt wird, wird auf seinen Antrag gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hof vom 02.April 1996 in den vorigen Stand wiedereingesetzt.
Die Kosten der Wiedereinsetzungen trägt der Angeklagte.
Mit der Zustellung dieses Beschlusses beginnt die Frist zur Begründung der Revision (BGHSt 30, 335), sofern das Urteil bereits zugestellt ist.
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Gründe§
Die Auffassung des Generalbundesanwalts, es fehle an der Nachholung der versäumten Handlung (S 45 Abs. 2 Satz 2 StPO), trifft nicht zu (vgl. das Schreiben des Verurteilten vom 28. April 1996 im Anschluß an sein Schreiben vom 5. April 1996).
Maul Ulsamer Granderath
Wahl Schomburg