Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1996

BGH Beschluss vom 11.06.1996 – 1 StR 213/96

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS-

lee] Pen-z vom

11. Juni 1996 . in der Strafsache.

gegen

wegen Beihilfe zur Geldfälschung

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vol

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführerin am

11. Juni 1996 gemäß S 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision der Angeklagten WEB wird das Urteil des Landgerichts Ulm/Donau vom 17. Januar 1996, soweit es sie und die

Angeklagten Nadja MED. EEE uns va

betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision der Angeklagten WEB, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten Michel Jean-Paul " Wegen celäfälschung und die übrigen Angeklagten wegen Beihilfe hierzu zu Freiheitsstrafen verurteilt.

Die Revision der Angeklagten WW hat mit der Sachrüge Erfolg; die Urteilsaufhebung war gemäß S 357 StPO auf die übrigen wegen Beihilfe zur Geldfälschung verurteilten Angeklagten zu erstrecken.

1. Nach den Urteilsfeststellungen hatte der Angeklagte Michel Jean-Paul MED ser Angeklagten wg einen falschen 100-US-Dollar-Schein gezeigt und ihr vorgeschlagen, mit solchen Scheinen ein Geschäft zu machen, wobei von einer Größenordnung von mindestens 2 Millionen in solchen gefälschten Scheinen die Rede war. Die Angeklagte war bereit, hierbei als Vermittlerin mitzuwirken.

Im weiteren Verlauf des von der Strafkammer detailliert geschilderten Geschehens kam es zu einem Treffen in der Wohnung des Angeklagten “BD. an dem dieser, dessen Ehefrau, die Angeklagte Nadja Mn. sowie die Angeklagte veii> und die Angeklagten OB und mag - die sich auf Aufforderung der Angeklagten vD bereit erklärt hatten, als Kurier und Fahrer an dem Geschäft mitzuwirken - teilnahmen. Hierbei wurden weitere Einzelheiten des Geschäfts besprochen. Während dieses Gesprächs kamen zwei nicht identifizierte Personen in die Wohnung und überbrachten 2.656.700 US-Dollar in falschen 100-Dollar-Scheinen. Im Anschluß daran fuhren alle fünf Angeklagte in ein Hotel in der Nähe von Ulm, wo die Übergabe an einen vermeintlichen Kaufinteressenten, zu dem die Angeklagte vB zwischenzeitlich Kontakt hergestellt hatte, erfolgen sollte. Die Angeklagte vB übergab dem vermeintlichen Kaufinteressenten, bei dem es sich in Wahrheit um einen Verdeckten Ermittler handelte, zunächst einen falschen Schein; bevor es zur Übergabe des übrigen Falschgeldes kam, wurden alle Angeklagten festgenommen,

2. Diese Feststellungen tragen hinsichtlich des Haupttäters Michel Jean-Paul MED den Schuldspruch wegen Geldfälschung.

Er hat sich falsches Geld in der Absicht verschafft, dieses als echt in den Verkehr zu bringen (S 146 Abs. 1 Nr. 2 StGB), und er hat versucht, es entsprechend in Verkehr zu bringen (5 146 Abs. 1 Nr. 3 StGB). Der Tatbestand des Ss 146 Abs. 1 Nr. 3 StGB war allerdings für sich genommen noch nicht vollendet. Der größte Teil des Falschgeldes war ohnehin noch nicht weitergegeben worden; im übrigen stellt aber auch die Übergabe von Falschgeld an einen Empfänger, bei dem es sich in Wahrheit um einen dabei in amtlicher Eigenschaft tätigen Polizeibeamten handelt, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur einen Versuch der Geldfälschung dar (BGHSt 34, 108, 109). Jedoch bildet der Versuch, Falschgeld als echt in den Verkehr zu bringen, mit einer vorangegangenen Beschaffungshandlung ein einheitliches Verbrechen der vollendeten Geldfälschung (BGH aaO).

3, Beihilfe zu einer solchen Tat setzt aber dementsprechend voraus, daß sich die Beihilfe nicht nur auf den Versuch des Inverkehrbringens, sondern auch auf die vorangegangene Beschaffungshandlung bezieht. Bezieht sich die Beihilfe dagegen nur auf das versuchte Inverkehrbringen des Falschgeldes, ohne daß zuvor auch zur Beschaffung des Falschgeldes Beihilfe geleistet worden wäre, so liegt nur Beihilfe zu versuchter Geldfälschung vor.

4. Die Feststellungen des angefochtenen Urteils ergeben nicht mit der gebotenen Klarheit, daß die Angeklagte win dem Haupttäter ED auch bei der Beschaffung des Falschgeldes Beihilfe geleistet hätte.

Bereits beim ersten Treffen zeigte ihr der Haupttäter MOB einen falschen 100-US-Dollar-Schein. Dies könnte dafür sprechen, daß er sich das Falschgeld zu diesem Zeitpunkt bereits beschafft hatte. Dagegen könnte sprechen, daß das Falschgeld erst kurz vor dem Transport von Unbekannten in die Wohnung MB sebracht wurde, wenngleich auf der Grundlage der hierzu getroffenen Feststellungen auch nicht völlig ausgeschlossen ist, daß sich das Falschgeld gleichwohl schon zuvor im Herrschaftsbereich |] befunden hatte.

Unter diesen Umständen tragen die Urteilsgründe die Annahme einer Beihilfe auch zum Verschaffen des Falschgeldes nicht, zumal auch Feststellungen, die gegebenenfalls eine Beihilfehandlung hierzu in gebotenem Umfang konkretisieren könnten, ebenso fehlen wie Feststellungen zum entsprechenden Vorsatz der Angeklagten.

5. Der aufgezeigte Mangel führt zur Aufhebung des Urteils hinsichtlich der Angeklagten wgB. ohne daß es auf die noch erhobene Verfahrensrüge ankäme.

6. Gemäß S 357 StPO war die Urteilsaufhebung auch auf die übrigen wegen Beihilfe zur Geldfälschung verurteilten Angeklagten zu erstrecken. Auch insoweit fehlen bezüglich einer Beihilfe zum Verschaffen des Falschgeldes in gleicher

Weise die erforderlichen Feststellungen wie hinsichtlich der Angeklagten vo. Diese Feststellungen sind auch nicht deshalb entbehrlich, weil die Strafkammer hinsichtlich dieser Angeklagten von § 267 Abs. 4 StPO Gebrauch gemacht hat. Auch bei einem abgekürzten Urteil sind die Tatsachen anzugeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der abgeurteilten Tat gefunden werden (S 267 Abs. 4 Satz 1 StPO). Fehlen aber derartige Feststellungen, die für das Revisionsgericht zur Überprüfung der rechtlichen Richtigkeit des Urteils unerläßlich sind, in gleicher Weise bezüglich eines Revidenten und eines Nichtrevidenten, so liegt eine im Sinne des S 357 StPO gleichartige Gesetzesverletzung vor (Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 42. Aufl. S 357 Rdn. 14 m.w.Nachw.).

Richter am BGH Dr. Ulsamer ist beurlaubt und kann daher nicht unterschreiben.

Maul Maul Granderath Richter am BGH Schomburg ist erkrankt und kann daher nicht unterschreiben.

Wahl Maul