Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1996

BGH Beschluss vom 30.05.1996 – 4 StR 224/96

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

30. Mai 1996 in der Strafsache

gegen

Recep Y im aus BED. geboren an GB 1966

in CB (Türkei), zur Zeit in Haft,

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. Mai 1996 gemäß S 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 24. Oktober 1995 wird als unzulässig verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ohne Erlaubnis, wegen des unerlaubten Erwerbs einer vollautomatischen Selbstladewaffe in Tateinheit mit Ausüben der tatsächlichen Gewalt über sie" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.

Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte fristgerecht Revision eingelegt; das Rechtsmittel ist jedoch unzulässig, weil der Angeklagte in der Hauptverhandlung wirksam Rechtsmittelverzicht erklärt hat (S 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Ausweislich der Sitzungsniederschrift wurden der Angeklagte und sein Verteidiger nach Verkündung des angefochtenen Urteils und des Haftfortdauerbeschlusses auf das Rechtsmittel der Revision hingewiesen, dem Angeklagten wurde eine schriftliche Rechtsmittelbelehrung ausgehändigt. Daraufhin erklärten der Angeklagte und sein Verteidiger: "Wir nehmen das Urteil

an und verzichten auf Rechtsmittel." Diese Erklärung wurde gemäß § 273 Abs. 3 StPo vorgelesen und genehmigt; sie nimmt somit an der Beweiskraft des Protokolls gemäß S 274 StPo teil(BGHSt 18, 257,258).

Der Angeklagte macht geltend, er sei sich der Tragweite seiner Erklärung nicht bewußt gewesen. Er habe auf Frage des Vorsitzenden zunächst erklärt, er verzichte nicht auf Rechtsmittel und wolle Revision einlegen. Nach einem kurzen Gespräch mit seinem Verteidiger habe er diesem gegenüber seine Zustimmung zum Rechtsmittelverzicht erklärt, die der Verteidiger dann gegenüber dem Gericht kundgetan habe. Daß der Verzicht unwiderruflich ist, sei ihm nicht bekannt gewesen.

Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die Bedenken gegen die Wirksamkeit des Verzichts begründen könnten: Insbesondere wurde der Angeklagte vor Abgabe des Verzichts ordnungsgemäß belehrt. Aus der dienstlichen Erklärung des Vorsitzenden der Strafkammer ergibt sich, daß der Angeklagte keineswegs auf Frage zunächst die Einlegung einer Revision angekündigt hat; vielmehr erklärte er ohne Aufforderung des Vorsitzenden von sich aus Rechtsmittelverzicht. Anschließend kam es zu einem kurzen Gespräch mit dem Verteidiger, nach dem der Angeklagte wiederum selbst auf Rechtsmittel verzichtete; diese Erklärung wurde dann protokolliert. Bei dieser Sachlage kann nicht die Rede davon sein, daß der Angeklagte zur Abgabe der Verzichtserklärung gedrängt oder daß ihm nicht ausreichend Zeit zur Beratung mit seinem Verteidiger gegeben worden wäre.

Der wirksame Verzicht auf Rechtsmittel kann nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden (st. Rspr.; vgl. BGH NStZ 1984, 181; Kleinknecht/ Meyer-Goßner StPO 42.Aufl. $S 302 Rdn. 21; jeweils m.w.N.). Er hat somit die Unzulässigkeit der Revision zur Folge.

Meyer-Goßner Tolksdorf Tepperwien

Kuckein Solin-Stojanovid