Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1996

BGH Beschluss vom 17.05.1996 – 3 StR 155/96

3. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

3 _ StR 155/96 vom 17. Mai 1996

in der Strafsache gegen

Mehmet B > aus EB. seporen am &. diiE> 1968 in B (Türkei),

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Mai 1996 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 4. Januar 1996 wird der Schuldspruch dahingehend geändert, daß der Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs FälI- len verurteilt ist. Die tateinheitliche Verurteilung gemäß S 29 Abs. 3 Nr. 1 BtMG muß entfallen (vgl. BGH bei Zschockelt NStZ 1996, 222, 225).

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen, weil die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung im übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

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