Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1996

BGH Beschluss vom 08.05.1996 – 5 StR 152/96

5. Strafsenat

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5 _ StR 152/96

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 8. Mai 1996 in der Strafsache gegen

Guiseppe Max GC EB 4 A„aus 1 CE, geboren am SB. EEE» 1965 in eiEmmmEp,

‚wegen Mordes

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Mai 1996 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 8. Dezember 1995 wird nach S 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. j

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu. tragen.

Der Senat merkt folgendes an: Soweit es im angefochtenen Urteil heißt, der Angeklagte habe die Tat begangen, "um die Straftat eines Diebstahls zu verdecken" (UA S.21, ähnlich UA S. 23), liegt ein offensichtliches Fassungsversehen vor. Ersichtlich meint der Tatrichter das Mordmerkmal der Ermöglichung: einer anderen Straftat.

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