Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1996
BGH Beschluss vom 07.05.1996 – 5 StR 128/96
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 7. Mai 1996 in der Strafsache .: gegen “
Lutz K Em , geboren am @. EEEEMED 1938 in MOM,
wegen versuchten Totschlags
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Mai 1996 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 13. November 1995 wird nach S 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen,
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch dem Nebenkläger entstandenen Auslagen zu tragen,
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 20. März 1996 merkt der Senat an;
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Rüge betreffend den Beweisamtrag auf Vernehmung der Zeugin Anna SChB zulässig erhoben ist. Die Rüge ist jedenfalls unbegründet, weil die Straf- _ kammer den behaupteten Beweistatsachen ohne Rechtsfehler jede Bedeutung für das Urteil abgesprochen hat.
Entsprechendes gilt für die Aufklärungsrüge, die daran anknüpft, daß - entgegen einem entsprechenden Hilfsbeweisamtrag - ein weiterer medizinischer Sachverständiger nicht gehört worden ist. Die Strafkammer hat im Urteil (UA S. 45 £.) rechtsfehlerfrei diejenigen Gründe dargelegt, die die Anhörung eines weiteren Sachverständigen sowohl unter den Gesichtspunkten des S 244
Abs. 4 Satz 2 StPO als auch nach den Maßstäben des S 244
Abs. 2 StPO erübrigen.
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