Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1996
BGH Urteil vom 07.05.1996 – 1 StR 39/96
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
EN
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 39/96 Ten Ja vom
7. Mai 1996 in der Strafsache
gegen
Udo Wilhelm VD „aus S@WÄÄB/Inn, geboren am CEREEEEED 19:5 in »G.
- Sachbezeichnung: B EB u.a. -
wegen unerlaubten Erwerbs von Kriegswaffen u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der vom 7. Mai 1996, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul als Vorsitzender,
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Wahl, Schomburg, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Gerhardt als beisitzende Richter,
Staatsanwältin >
als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Justizsekretärin >
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Sitzung
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 24. Juli 1995 wird verworfen.
Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten für schuldig erkannt, "vorsätzlich ohne erforderliche Erlaubnis halbautomatische Selbstladewaffen mit einer Länge von nicht mehr als 60 cm und Schußwaffen erworben und die tatsächliche Gewalt darüber ausgeübt zu haben sowie Schußwaffen vertrieben zu haben und durch eine weitere selbständige Handlung Kriegswaffen erworben, die tatsächliche Gewalt über diese ausgeübt und sie an Nichtberechtigte überlassen zu haben". Es hat ihn deswegen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren bei Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Mit ihrer auf den Strafausspruch beschränkten Revision rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung sachlichen Rechts. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Die Strafzumessung ist Sache des Tatrichters. Es ist seine Aufgabe, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung von der Tat und der Persönlichkeit des Täters gewonnen hat, die wesentlichen entla-
stenden und belastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und gegeneinander abzuwägen. Ein Eingriff des Revisionsgerichts in diese Einzelakte der Strafzumessung ist in der Regel nur möglich, wenn die Strafzumessungsgründe in sich fehlerhaft sind, wenn das Tatgericht gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstößt oder wenn sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein. Nur in diesem Rahmen kann eine Verletzung des Gesetzes vorliegen. Dagegen ist eine ins einzelne gehende Richtigkeitskontrolle durch das Revisionsgericht ausgeschlossen (BGHSt 34, 345, 349).
Rechtsfehler im aufgezeigten Sinne hat die Beschwerdeführerin nicht aufgezeigt; sie sind auch sonst nicht ersichtlich.
Das Landgericht hat dem Angeklagten nicht etwa ein umfassendes Geständnis strafmildernd zugute gehalten. Der Tatrichter hat gesehen, daß der Angeklagte seine Tatbeteiligung nur teilweise eingestanden hat, und bedacht, daß der Angeklagte nicht von sich aus alle gegenständlichen Waffengeschäfte, an denen er beteiligt war, uneingeschränkt eingeräumt, sondern teilweise auch die Unwahrheit gesagt und mit Ausflüchten versucht hat, sich nach Möglichkeit vor der Verantwortung zu drücken. Der Einwand der Revision, der Tatrichter habe sich nicht ausreichend damit auseinandergesetzt, daß bei dem Angeklagten voD im Gegensatz zu den Mitangeklagten keine Waffen, insbesondere die Handgranaten nicht sichergestellt werden konnten, geht fehl. Die Strafkammer hat diesen Gesichtspunkt im Rahmen der Strafzumessung gesehen und berücksichtigt.
Entgegen der Ansicht der Revision ist die Zumessungserwägung der Strafkammer, daß der Angeklagte "zwar Handgranaten entgegengenommen und weitergegeben, aber im Gegensatz zu den meisten anderen Angeklagten nichts mit Maschinengewehren und Maschinenpistolen oder ähnlichen vollautomatischen Waffen zu tun gehabt hat", nicht zu beanstanden. Der Tatrichter hat damit nicht - wie die Beschwerdeführerin beanstandet - zum Ausdruck gebracht, daß dem Umgang mit vollautomatischen Waffen gegenüber dem mit Handgranaten ein höherer Unrechtsgehalt zukomme; er hat lediglich zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, daß er neben Handgranaten nicht auch noch Maschinenpistolen erworben und weitergegeben hat.
Die Beschwerdeführerin wendet sich ohne Erfolg gegen die Annahme einer günstigen Sozialprognose für den Angeklagten. Der Tatrichter hat sich in rechtlich bedenkenfreier Weise davon überzeugt, daß die Begehung weiterer Straftaten durch den Angeklagten nicht wahrscheinlich ist. Er hat im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung im wesentlichen auf die geordneten Lebensverhältnisse des Angeklagten und darauf abgestellt, daß das Verfahren und die bis zum Erlaß des Urteils andauernde Untersuchungshaft so nachhaltig auf den Angeklagten wirken werden, daß davon auszugehen sei, daß er in Zukunft keine Straftaten mehr begehen werde. Zwar hat die Strafkammer in ihre Prognoseentscheidung auch die Erwägung mit einbezogen, der Angeklagte habe nach dem Entzug der Fahrerlaubnis keine Versuche unternommen, eine neue Fahrerlaubnis zu erhalten, und bislang sei auch nicht bekannt geworden, daß der Angeklagte - gemeint ist ersichtlich: nach Begehung der hier abgeurteilten Taten - etwa ohne Fahrer-
laubnis gefahren wäre, doch begegnet diese - nicht tragende - Erwägung unter dem Gesichtspunkt des S 56 Abs. 1 StGB keinen rechtlichen Bedenken.
Den Urteilsgründen ist zu entnehmen, daß die Strafkammer die nach S 56 Abs. 2 StGB gebotene Gesamtschau von Tat und Täterpersönlichkeit ausreichend vorgenommen und dabei den zutreffenden Maßstab angelegt hat, wonach es für die Entscheidung darauf ankommt, ob besondere Umstände trotz des erheblichen Unrechts- und Schuldgehalts der Tat, wie er sich in der Strafe widerspiegelt, eine Strafaussetzung als nicht unangebracht und allgemeinen, vom Strafrecht geschützten Interessen nicht zuwiderlaufend erscheinen lassen (BGH NStz 1983, 118, 119; 1984, 360; 1986, 27). Das Landgericht hat die beiden Vorstrafen des Angeklagten (Verurteilungen zu Geldstrafen) als verhältnismäßig geringfügig bewertet und im übrigen darauf abgestellt, daß der Angeklagte in geordneten Verhältnissen lebt und in der Vergangenheit im Zusammenhang mit Straftaten gegen das Waffengesetz nicht auffällig geworden ist. Diese Begründung ist zwar knapp, läßt aber einen Rechtsfehler nicht erkennen. Die Wertung liegt innerhalb des dem Tatrichter zustehenden Beurteilungsspielraums und ist vom Revisionsgericht hinzunehmen, auch wenn eine andere, zum umgekehrten Ergebnis führende Wertung ebenfalls rechtlich möglich gewesen wäre.
Entgegen der Auffassung der Revision hat die Strafkammer rechtsfehlerfrei ausgeschlossen, daß die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung der erkannten Freiheitsstrafe gebietet (S 56 Abs. 3 StGB). Die Auffassung der Strafkammer, daß keine Straftat von der Möglichkeit ausge-
nommen ist, die Vollstreckung der verhängten Strafe zur Bewährung auszusetzen, trifft zu. Die Annahme des Tatrichters, auch bei Verstößen gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz werde bei der Bevölkerung die Strafaussetzung nicht auf Unverständnis stoßen, wenn es sich um nicht allzu schwerwiegend vorbestrafte Täter handelt, begegnet keinen Bedenken.
Der Einwand der Revision, die Ausführungen des Tatrichters im Zusammenhang mit S$S 56 Abs. 3 StGB stünden im Widerspruch zu den Urteilsfeststellungen, geht fehl. Den Urteilsgründen ist deutlich zu entnehmen, daß der Tatrichter im Rahmen der nach S 56 Abs. 3 gebotenen Gesamtabwägung von Tat und Täter die Angeklagten vom. IB. «DB. :B uni vun zusammenfassend gewürdigt und bewertet hat. Diese Art der Darstellung führt zwangsläufig dazu, daß nicht alle angeführten Gesichtspunkte auch auf jeden Angeklagten zutreffen; so hat die Strafkammer mit "jungen Ersttätern" er-
sichtlich nicht den im Jahr 1949 geborenen Angeklagten vgBBB. sondern ausschließlich die Angeklagten I K-.
HD uns DB seneint.
Maul Ulsamer Wahl
Schomburg Gerhardt