Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1996

BGH Beschluss vom 03.05.1996 – 2 StR 125/96

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

Kun

vom

3. Mai 1996 in der Strafsache

gegen

Osman H EB aus TE, geboren am EB. EEE 1968 in BED (zo) ,

wegen Totschlags

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Mai 1996 beschlossen:

Der Antrag des Nebenklägers Nexhmi MED , ihm für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im Revisionsverfahren Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen.

Gründe§

Die allein vom Angeklagten eingelegte Revision ist am 17. April 1996 zurückgenommen worden. Der Antrag des Nebenklägers auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ist am 26. April 1996 eingegangen. Unter diesen Umständen ist für eine anwaltliche Tätigkeit des Vertreters des Nebenklägers kein Raum mehr. Eine rückwirkende Bewilligung von Prozeßkostenhilfe sieht das Gesetz nicht vor.

Jähnke Theune Gollwitzer Athing Otten