Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1996
BGH Beschluss vom 25.04.1996 – 5 StR 60/96
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 25. April 1996 in der Strafsache gegen
1. Claus Werner s EEE aus HE.
dort geboren am @&. Em 1948,
2. Torsten L ED aus HE. geboren am@. ER 1962 in BEE,
3.8sven Sc r N aus To - 1 > , geboren am &. EEEEEw 1963 in m.
wegen Bandendiebs tahls u.a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. April 1996 beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom
23. August 1995 werden nach S 349
Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Der Erörterung bedarf folgendes:
Bedenklich ist die Annahme des Landgerichts, die vom Angeklagten SCHE nach seiner Versetzung zum Kasino StB nach dem 1. Juni 1994 begangenen drei Straftaten seien am 26. September,
22. November und 10. Dezember 1994 begangen. Für diese Daten ergeben die Feststellungen keine ausreichenden Grundlagen. Dadurch ist der Angeklagte aber nicht beschwert, denn das Landgericht hat sich rechtsfehlerfrei davon überzeugt, daß er sich in dem betreffenden Zeitraum in drei Fällen strafbar gemacht hat. Da er im übrigen freigesprochen
worden ist, können durch die fehlerhafte kalendarische Festlegung der Taten Probleme im Zusammenhang mit dem Strafklageverbrauch nicht auftreten.
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