Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1996
BGH Beschluss vom 23.04.1996 – 4 StR 107/96
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
U SH
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
23. April 1996 in der Strafsache
gegen
1. Wolfgang C muB aus vB, sort geboren am EB 1964,
2. Jürgen oe aus HE. senoren am REED 15:5 :: VO.
wegen schweren Raubes u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 23. April 1996 gemäß S 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 2. November 1995, soweit es sie betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils der räuberischen Erpressung und des schweren Raubes für schuldig befunden und den Angeklagten OB zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren, den Angeklagten DO 3 < |) unter Einbeziehung von Strafen aus einer früheren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Es sah als erwiesen an, daß die Angeklagten an den von dem - geständigen - Mitangeklagten BB besangenen Überfällen auf zwei Imbißbuden, wegen derer BD rechtskräftig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden ist, als Mittäter beteiligt waren.
Die Revisionen der Angeklagten, mit denen sie die Verletzung materiellen Rechts rügen und das Verfahren beanstanden, haben mit der Sachbeschwerde Erfolg.
Die Beweiswürdigung, aufgrund derer sich das Landgericht die Überzeugung von der Mittäterschaft der die Tatvorwürfe bestreitenden Angeklagten verschafft hat, begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Das Landgericht stützt seine Überzeugung im wesentlichen auf die beide Angeklagte belastenden Angaben des Mitangeklagten BB. Den bestreitenden Einlassungen der Angeklagten hat es demgegenüber keinen Glauben geschenkt und zur Begründung unter anderem ausgeführt:
"Erscheint somit die Aussage N glaubhaft, so trifft dies auf die Einlassungen von CB und
nicht zu. Diese waren nicht mehr als blasse und im Tatsachenkern, nämlich dem Alibi, magere Kurzaussagen, was in hohem Maße gegen die Glaubhaftigkeit spricht. Hat ein Angeklagter tatsächlich ein Alibi, so wird er, wenn er mit solch gravierenden Vorwürfen wie im vorliegenden Fall konfrontiert wird, spätestens in der Hauptverhandlung versuchen, sein Alibi in aller Deutlichkeit darzulegen und sich ohne erkennbaren Grund nicht mit kurzen Statements begnügen. Auch das vorprozessuale Verhalten spricht gegen CB und @B. Beide haben vor Prozeßbeginn nicht versucht, die gegen sie erhobenen Vorwürfe aufzuklären. CE hat einer polizeilichen Ladung nicht Folge geleistet, sich aber dem Prozeß durch falsche Angaben über seinen Gesundheitszustand zu entziehen versucht. Seine Behauptung, er sei infolge von Tollwut verhandlungsunfähig, war falsch. Wie der Amtsarzt feststellte, litt er weder an Tollwut, noch war er sonst verhandlungsunfähig.
hat erst im Prozeß seine Freundin Anne Ss»
als Alibizeugin benannt, was völlig außerhalb der Le-
benserfahrung liegt. Ein unschuldig Beschuldigter, dem mehrjährige Haftstrafen drohen, wird spätestens nach Zustellung der Anklageschrift sein Alibi offenlegen."
Bei dieser Art der Beweisführung hat das Landgericht nicht beachtet, daß das anfängliche Schweigen eines Angeklagten nicht zu seinem Nachteil verwendet werden darf, weil dadurch sein Recht, nicht zur Sache auszusagen, eingeschränkt werden würde (st. Rspr., vgl. BGHSt 20, 281; BGH NStZ 1986, 325; BGHR StPO $S 261 Aussageverhalten 4, 6, 7, 9 11).
Der Senat vermag nicht auszuschließen, daß das Urteil auf dieser rechtsfehlerhaften Beweiswürdigung beruht, zumal auch die Aussagen der Alibizeugen nicht umfassend und fehlerfrei gewürdigt worden sind. So hält die Strafkammer die Angaben der hinsichtlich der Tat vom 7. Dezember 1994 als Alibizeugin aufgebotenen Freundin des Angeklagten on» auch deshalb für unglaubhaft, weil "die Zeugin keinen plausiblen Grund dafür nennen" konnte, "warum oc sie nicht schon früher als Zeugin angeboten hat" (UA 11).
Sollte das neu entscheidende Tatgericht wiederum zu dem Ergebnis gelangen, daß die Angeklagten die Tat vom 30. November 1994 begangen haben, so wird es sich mit der Frage ihrer alkoholbedingten Beeinflussung auseinanderzusetzen haben. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Ge-
neralbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 15. 1996 verwiesen.
März
Steindorf Maatz Tolksdorf
Kuckein Solin-Stojanovic