Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1996

BGH Beschluss vom 23.04.1996 – 1 StR 30/96

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

1 StR _30/96

23. April 1996

in der Strafsache

gegen

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wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. April 1996 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 25. April 1995 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat

(S 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Zur Rüge des Angeklagten, 5 136 Abs. 1 Satz 2 StPO sei verletzt, bemerkt der Senat:

Diese Rüge ist jedenfalls deshalb unbegründet, weil das Urteil auf dem geltend gemachten Verstoß nicht beruhen kann. Das polizeilich mitgehörte Telefonat diente nur zur Wiederherstellung der abgerissenen Verbindung des Drogenkuriers mit den Abnehmern. Weder

g des Angeklagten noch zum Lie-

zum Tatbeitra eben.

ferumfang haben sich daraus Hinweise erg

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