Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1996

BGH Beschluss vom 23.04.1996 – 1 StR 143/96

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS 1 StR 143/96

Ras. L.. 7 vom

23. April 1996

in der Strafsache

gegen

Guido 7 um»

AUS Li senoren am I) 1966 in rg

wegen Nötigung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. April 1996 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 17. Oktober 1995 wird als unzulässig verworfen (S 349 Abs. 1 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen

Auslagen zu tragen. Gründe: Die Revision ist nicht zulässig erhoben.

Bei einer Aufklärungsrüge sind keine geringeren Anforderungen an die Darlegungspflicht zu stellen als an die Rüge der fehlerhaften Bescheidung eines entsprechenden Beweisamtrages. In beiden Fällen muß der ablehnende Gerichtsbeschluß vollständig mitgeteilt werden. Schon daran scheitert hier die Verfahrensrüge (5 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Die Sachrüge ist nicht erhoben. Rein vorsorglich weist der Senat mit Blick auf den Angeklagten darauf hin, daß

- auch bei Auslegung des Revisionsvorbringens als Sachrüge - kein Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten vorläge (vgl.

S 349 Abs. 2 StPO).

Maul Ulsamer Granderath

Schomburg Gerhardt