Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1996
BGH Beschluss vom 23.04.1996 – 1 StR 143/96
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS 1 StR 143/96
Ras. L.. 7 vom
23. April 1996
in der Strafsache
gegen
Guido 7 um»
AUS Li senoren am I) 1966 in rg
wegen Nötigung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. April 1996 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 17. Oktober 1995 wird als unzulässig verworfen (S 349 Abs. 1 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen
Auslagen zu tragen. Gründe: Die Revision ist nicht zulässig erhoben.
Bei einer Aufklärungsrüge sind keine geringeren Anforderungen an die Darlegungspflicht zu stellen als an die Rüge der fehlerhaften Bescheidung eines entsprechenden Beweisamtrages. In beiden Fällen muß der ablehnende Gerichtsbeschluß vollständig mitgeteilt werden. Schon daran scheitert hier die Verfahrensrüge (5 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Die Sachrüge ist nicht erhoben. Rein vorsorglich weist der Senat mit Blick auf den Angeklagten darauf hin, daß
- auch bei Auslegung des Revisionsvorbringens als Sachrüge - kein Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten vorläge (vgl.
S 349 Abs. 2 StPO).
Maul Ulsamer Granderath
Schomburg Gerhardt