Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1996

BGH Beschluss vom 16.04.1996 – 5 StR 127/96

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS vom 16. April 1996 in der Strafsache gegen

Andrzej Kr um . geboren m. iEEERn 1968

in Gom> vie (Pa)

- Aliasnamen: Andrzy Kro@iiiiiEB oder Kruiiiiiii, Adam BONS. Zbigniev Mob .

Tomasz DB»:

abweichend notiertes Geburtsjahr: 1972 -,

wegen Vergewaltigung U. 4.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. April 1995 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 11. Dezember 1995 wird nach 5 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Jedoch wird das Urteil nach S 349 Abs. 4 StPO dahin ergänzt, daß der Angeklagte im übrigen freigesprochen wird; insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.

Im übrigen hat der Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Anklage und Eröffnungsbeschluß legten dem Angeklagten sechs tatmehrheitlich begangene Fälle der Vergewaltigung zur Last. Das Landgericht konnte sich nur von zwei - tateinheitlich verübten - Akten der Vergewaltigung überzeugen (UA S. 6 £f.). Dies erfordert, selbst wenn bei zutreffender Beurteilung von vornherein die Annahme von Tateinheit statt Tatmehrheit zutreffend gewesen wäre, einen Teilfreispruch (Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO

42. Aufl. $S 260 Rdn. 13).

Die Einbeziehung einer rechtskräftig verhängten Jugendstrafe in eine Gesamtfreiheitsstrafe nach allgemeinem Strafrecht in Anwendung des S 55 StGB ist unzulässig; dem Angeklagten hierdurch entstehenden Nachteilen ist durch einen "Härteausgleich" Rechnung zu tragen (BGHSt 36, 270). Für den vorliegenden Fall, in dem gegen den Angeklagten irrtümlich, aber rechtskräftig Jugendrecht angewendet worden war, gilt insoweit nichts anderes. Indes schließt der Senat aus, daß der Angeklagte durch die danach fehlerhafte Gesamtstrafenbildung beschwert sein kann.

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