Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1996
BGH Beschluss vom 16.04.1996 – 1 StR 145/96
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
Alan}
vom
16. April 1996 in der Strafsache
gegen
Dieter REED u: ge sehoren am EEE 1550 in s
wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts - zu Ziffer 2 auf seinen Antrag - und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. April 1996 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 17. November 1995 aufgehoben, soweit er im Fall II 6 der Urteilsgründe (Tat vom Juli 1990) verurteilt worden ist. Insoweit wird das Verfahren eingestellt und fallen der Staatskasse deren Auslagen sowie die notwendigen Auslagen des Angeklagten zur Last.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten, dem es 13 Sexualdelikte gegenüber seiner Stieftochter Jasmin S zn zur Last legt, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt zum Wegfall seiner Verurteilung im Fall II 6 der Urteilsgründe (Tat vom Juli 1990), bleibt aber im wesentlichen ohne Erfolg.
1. Wie die Revision zutreffend geltend macht, ist die Verfolgung der genannten Tat - es handelt sich um sexuellen Mißbrauch einer Schutzbefohlenen gemäß SS 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB - verjährt. Entgegen der Annahme der Strafkammer fand am 28. Oktober 1994 - zu diesem Zeitpunkt fertigte ein Beamter der Kriminalpolizei über eine vorgesehene Anhörung des Angeklagten einen Aktenvermerk (Bl. 18) - keine Vernehmung des Angeklagten statt, der vielmehr aus beruflichen Gründen ortsabwesend war, und aus den Akten ist auch keine entsprechende Anordnung ersichtlich, weshalb die fünfjährige Verjährungsfrist (SS 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB) nicht gemäß $S 78 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB unterbrochen wurde. Die Anklage wurde erst am 14. August 1995 erhoben, ohne daß dem Angeklagten die Einleitung des Ermittlungsverfahrens in gehöriger Form bekanntgegeben worden war. Insoweit war die Einstellung des Verfahrens auszusprechen. Damit entfällt in diesem Fall die Verurteilung zu einer Einzelstrafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe.
2. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Das gilt insbesondere für die Bemessung der in den weiteren Fällen festgesetzten Einzelstrafen.
Auch die Gesamtstrafe hat Bestand. Im Hinblick auf Vielzahl und Gewicht der in unverjährter Zeit begangenen Taten sowie angesichts der Höhe der wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Kindes verhängten Einsatzstrafe und der übrigen Einzelstrafen kann der Se-
IK
nat ausschließen, daß die Strafkammer, hätte sie die Verjährung der Verfolgung in dem erörterten Fall erkannt, eine geringere als die verhängte Gesamtstrafe festgesetzt hätte.
Maul Granderath Brüning
Schomburg Gerhardt