Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1996
BGH Beschluss vom 27.03.1996 – 3 StR 91/96
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
27. März 1996 in der Strafsache
gegen
Miralam C m cu: He, Teboren am @® GEB 1965 in NEW (Pakistan),
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
, z f AL
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 27. März 1996 gemäß S 349 Abs. 4 StpoO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kleve vom 27. Dezember 1995 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht - Schöffengericht - Kleve zurückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt und sichergestellte Betäubungsmittel eingezogen.
Die Revision des Angeklagten dringt mit der Verfahrensrüge unzulässiger Verlesung der Niederschrift über die nichtrichterliche Beschuldigtenvernehmung durch. Die übrigen verfahrensrechtlichen Beanstandungen und die Sachbeschwerde führen nicht zu einem weitergehenden Erfolg.
"Die Revision beanstandet zu Recht, daß die Niederschrift über die von dem Zollbeamten SO an 11. Au-
S 254 Stpo nur verlesen werden, wenn sie in einem richterlichen Protokoll enthalten sind, nicht dagegen dann, wenn sie
Urteil beruht auf dem gerügten Verfahrensverstog, weil das
Landgericht seinen Feststellungen 'die Angaben zugrunde gelegt (hat), die der Angeklagte im Rahmen seiner Vernehmung
durch den Zollbeanten FE seinst gemacht hat' ."
Dem stimmt der Senat zu (vgl. BGHSt 1, 337, 339; 14, 310, 311). Entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat von der nach Sachlage gegebenen Möglichkeit der Zurückverweisung an ein Gericht niederer Ordnung Gebrauch gemacht (S 354 Abs. 3 StPo).
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