Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1996
BGH Beschluss vom 19.03.1996 – 5 StR 87/96
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 19. März 1996 in der Strafsache gegen
Abdullah T m aus Wo. geboren am 8. EEE 1965 in ceiE> (TEE) .
wegen fahrlässiger Körperverletzung u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. März 1996 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 14. September 1995 wird nach S 349 Abs. 2 stpo als unbe-
gründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Der Senat hält die auf Verletzung des S§ 258 Abs. 2
und 3 StPo gestützte Verfahrensrüge jedenfalls für unbegründet. Die dienstliche Äußerung des Strafkammervor” sitzenden bestätigt, daß dem Angeklagten das letzte wort in der Hauptverhandlung, zwar nach Verkündung der Unterbrechungsentscheidung, aber vor deren Vollzug, gewährt worden ist. Dieser Vorgang ist mit der Fassung der sitzungsniederschrift vereinbar. Der Vermerk: "Der Angeklagte hatte das letzte Wort", belegt hinreichend, daß den Voraussetzungen Aus s 258 Abs. 2 und 3 StPO genügt wurde (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO
42. Aufl. S 258 Rdn. 32; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, stpo 24. Aufl. § 258 Rdn. 53; jeweils m.w.N.).
Die Aufklärungsrüge ist jedenfalls deshalb unzulässig, weil weder zur Erreichbarkeit der nicht gehörten Tatzeugin für das Gericht etwas vorgetragen noch die von ihr bei Vernehmung zU erwartende Aussage hinreichend deutlich angegeben wird (vgl. Sarstedt/Hamm, Die Revision in Strafsachen 5, Aufl. Rdn. 257 ff.; vgl. auch
Basdorf StV 1995, 310, 316). Im übrigen trägt die Revi-
sion nichts Tragfähiges dafür vor, weshalb sich der
Strafkammer - offenbar anders als dem Angeklagten, der
keinen Beweisamtrag gestellt hat - die Vernehmung einer anderen Person als Tatzeugin in der Hauptverhandlung
hätte aufdrängen müssen.
Horstkotte Schäfer Häger Basdorf Nack