Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1996
BGH Beschluss vom 19.03.1996 – 5 StR 386/94
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
.5_StR 386/94
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 19. März 1996 in der Strafsache gegen
Rudi St EB 4 aus 7 7 geboren am &&. EEE 19258 in AlGEEEEEEM/Kreis
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wegen Unterschlagung
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. März 1996 beschlossen:
Das Verfahren wird mit Zustimmung des Generalbundesanwalts und des Angeklagten gemäß 5 153 Abs. 2 StPO wegen Geringfügigkeit eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens und sämtliche dem Angeklagten entstandenen notwendigen ° Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Nachdem die den Freispruch des Angeklagten vom Anklagevorwurf der Unterschlagung tragende Rechtsauffassung in dem von der Staatsanwaltschaft angefochtenen Urteil des Landgerichts Berlin durch den in dieser Sache ergangenen Beschluß des Großen Senats für Strafsachen vom 25. Juli 1995
- GSSt 1/95 - (NJW 1996, 402, zur Veröffentlichung in BGHSt 41, 187 bestimmt) bestätigt worden ist, erscheint es nicht angemessen, davon abzusehen, die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen (S 467 Abs. 4 StPO). Da das angefochtene Urteil gleichwohl bei einer Sachentscheidung des Senats jedenfalls im Blick auf
s 303 StGB, mindestens betreffend die Behandlung der "Irrläufer", naheliegend nicht umfassend zu
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bestätigen gewesen wäre (vgl. BGHSt 40, 8, 25 £.; Renger/Volze NJ 1995, 467, 470 £.), entspricht es hingegen nicht der Billigkeit, dem Angeklagten Entschädigung für erlittene Strafverfolgungsmaßnahmen zu gewähren (S 3 StrEG).
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