Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1996
BGH Beschluss vom 19.03.1996 – 1 StR 160/96
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
Peab
vom
19. März 1996
in der Strafsache
gegen
Roland Hans-Paul K EB A„aus BEER, dort geboren am EB. MEER 1955,
wegen versuchten Totschlags
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 19. März 1996 gemäß S 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
1. Der Antrag des Angeklagten, ihm gegen die Versäumung der Revisionseinlegungsfrist Wiedereinsetzung zu gewähren, wird als
unbegründet verworfen.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 7. Dezember 1995 wird als unzulässig verworfen.
3, Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Der Angeklagte hat die Frist zur Einlegung der Revision versäumt und dieses Versäumnis selbst verschuldet. Er war mündlich vom Vorsitzenden und durch Übergabe des Vordrucks StP 133 über seine Rechtsmittelmöglichkeiten und die dabei zu beachtenden Fristen belehrt worden. Seinen Verteidiger hat er mit der Revisionseinlegung nicht beauftragt. Die Verlegung in eine andere Justizvollzugsanstalt hinderte die Rechtsmitteleinlegung nicht. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kam somit nicht in Betracht (S 44 StPO).
Die Revision war daher als unzulässig gemäß S 349
Abs. 1 StPO zu verwerfen.
Maul Ulsamer Granderath
Brüning Schomburg