Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1996
BGH Beschluss vom 13.03.1996 – 3 StR 41/96
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
a
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
13. März 1996
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.
Der des fer
Abs.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu Zifauf dessen Antrag - am 13. März 1996 gemäß S 349
2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom
18. Juli 1995 wird der Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen unerlaubten Erwerbs einer vollautomatischen Selbstladewaffe in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Munition anstatt wegen unerlaubten Erwerbs der tatsächlichen Gewalt über eine Kriegswaffe verurteilt wird.
Nach S 6 Abs. 3 WaffG ist auf die vom Angeklagten erworbene Maschinenpistole als Kriegswaffe, die eine tragbare Schußwaffe ist, S 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. d,
s 52 a Abs. 1 Nr. 1 WaffG anzuwenden (vgl. BGHR KWKG S 16 Konkurrenzen 2). Dagegen richtet sich die Strafbarkeit des unerlaubten Erwerbs der zugehörigen Munition für Maschinenpistolen, die nicht von der Kriegswaffenliste erfaßt wird (vgl. Teil B Abschnitt VIII Nr. 50 der Kriegswaffen-
liste), unmittelbar nach § 29 Abs. 1
Satz 1, S 53 Abs. 3 Nr. 1 a WaffG. Die ohne Hinweis nach 8$S 265 StPO mögliche Schuldspruchänderung durch den Senat berührt den Strafausspruch nicht.
2. Im übrigen wird das Rechtsmittel als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Kutzer zschockelt . Rissing-van Saan Miebach Winkler